Gebäudetechnik
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Unerlaubte Werbung
 
Als unlauterer Wettbewerb ist außer einer Werbung, die wegen Sittenwidrigkeit unter §

1 UWG fällt, auch eine irreführende Werbung verboten, die objektiv unwahr ist, auch ohne

daß der Werbende die Unrichtigkeit kennt (§ 3 UWG). Hierbei ist vorausgesetzt, daß die

unrichtigen Angaben im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen

wurden; sie können sich auf alle geschäftlichen Verhältnisse, insbes. auf den Preis,

die Beschaffenheit, den Ursprung, die Bezugsart (z.B. direkt ab Fabrik), die

Herstellungsart (z.B. Handarbeit), auf Auszeichnungen (z.B. Goldmedaille einer Messe), auf

Anlaß oder Zweck des Verkaufs (z.B. Restposten) beziehen. U.W. ist regelmäßig auch die

vergleichende W. Verboten ist ferner unter bestimmten Voraussetzungen im Verkehr mit dem

letzten Verbraucher der Hinweis auf die Hersteller- oder Großhändlereigenschaft (§ 6a

UWG) sowie die Ausgabe von Bezugsbescheinigungen (sog. Kaufscheinhandel, § 6b UWG). Die

unwahre W. begründet einen Unterlassungsanspruch und, wenn sie wissentlich geschieht,

Strafbarkeit nach § 4 UWG; verantwortlich ist neben dem Angestellten oder Beauftragten,

der die W. veranlaßt hat, auch der Leiter oder Inhaber des Betriebs, wenn die strafbare

W. mit seinem Wissen geschehen ist.