Gebäudetechnik
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Unerlaubte Handlung
 
U.H. ist der widerrechtliche, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund wie Notwehr, Einwilligung,

Züchtigungsrecht o.dgl. vorgenommene Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgut,

durch den – adäquat verursacht (Schadensersatz) – ein Schaden eintritt;

Strafbarkeit ist nicht Voraussetzung. Die u.H. setzt regelmäßig Verschulden voraus;

Ausnahmen gelten für den Bereich der Gefährdungshaftung , insbes. für die

Straßenverkehrshaftung; s.a. unten über die Haftung für Kinder, Tiere, Gebäude usw.

Über die Haftung von Unzurechnungsfähigen und Minderjährigen selbst Deliktsfähigkeit.

Der Anspruch auf Schadensersatz aus u.H. tritt selbständig neben einen etwa gleichzeitig

bestehenden Anspruch aus Verletzung eines Vertrags (gegenseitiger Vertrag); ein

vertraglicher Haftungsausschluß (Handeln auf eigene Gefahr, Gefälligkeitsfahrt) gilt

dann oftmals auch für die u.H. Sonderregeln enthalten die Vorschriften über den

(zivilrechtlichen) Notstand, die Folgen einer Enteignung, eines enteignungsgleichen

Eingriffs, eines enteignenden Eingriffs und einer Aufopferung sowie im Rahmen der

Staatshaftung . Im Gebiet der ehem. DDR gelten die folg. Ausführungen nur für u.H., die

ab 3. 10. 1990 begangen wurden (Art. 232 § 10 EGBGB).Eine u.H. begeht einmal, wer

vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper (auch die Leibesfrucht einer

Schwangeren), die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum (hier aber Sondervorschriften im

Eigentümer-Besitzerverhältnis) oder ein sonstiges Recht verletzt und dadurch einen

Schaden herbeiführt, z.B. durch einen verschuldeten Verkehrsunfall (§ 823 I BGB). Unter

"sonstiges Recht" fallen hier nur absolute, gegen jedermann wirkende Rechte wie

dingliche Rechte, das Anwartschaftsrecht, Patentrechte, Familienrechte, das

Persönlichkeitsrecht, der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb, soweit sich der

Eingriff unmittelbar gegen ihn richtet (z.B. bei einem Boykottaufruf, nicht aber bei

Unterbrechung der Stromzufuhr durch Baggerarbeiten), auch der Besitz, nicht aber bloß

persönliche Forderungen sowie das Vermögen als solches. Auch durch Unterlassen kann eine

u.H. begangen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln, d.h. zur Vermeidung der u.H.

besteht; s. insbes. Verkehrssicherungspflicht. Eine u.H. begeht ferner, wer gegen ein den

Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt (§ 823 II BGB). Schutzgesetz in

diesem Sinne ist jede Rechtsnorm, die nicht nur die Allgemeinheit, sondern unmittelbar den

Schutz eines einzelnen bezweckt, (Individualschutzgesetz, z.B. die Vorschriften des

Strafgesetzbuchs über den Schutz der Ehre gegen Beleidigung, über Körperverletzung und

Betrug, nicht aber die Sozialversicherungsvorschriften bei deren Verletzung durch den

Arbeitgeber). Eine u.H. liegt auch vor, wenn der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet

oder verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines andern zu gefährden oder

sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, sofern der

Verbreitende die Unwahrheit der Behauptung kennt oder sie fahrlässigerweise nicht kennt

und an der Verbreitung kein berechtigtes Interesse hat ( Kreditgefährdung § 824 BGB).

Das gilt insbes. auch bei unwahren Presseveröffentlichungen; bei Eingriffen in die

Geschäftsehre durch unrichtige Berichterstattung ist – wie bei der Verletzung des

Persönlichkeitsrechts – durch Güter- und Interessenabwägung unter

Berücksichtigung des Zwecks der Presse (Unterrichtung der Öffentlichkeit) und der Art

der Berichterstattung (echte Berichterstattung oder Sensationszweck) das Vorliegen eines

berechtigten Interesses an der Veröffentlichung zu prüfen. Eine u.H. stellt ferner eine

Verletzung der Geschlechtsehre dar, wenn eine Frau durch List, Drohung oder unter

Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung des außerehelichen

Beischlafs bestimmt wird (§ 825 BGB). Eine Art Generalklausel enthält darüber hinaus §

826 BGB. Danach begeht eine u.H., wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise

(Sittenwidrigkeit ) einem anderen vorsätzlich – also nicht nur fahrlässig –

einen Schaden zufügt. Hierunter sind insbes. die Ausnutzung einer wirtschaftlichen

Machtstellung (Knebelungsverträge, Gläubigergefährdung durch Täuschung über die

Kreditwürdigkeit des Schuldners), unzulässige Streiks und Boykottaufrufe, Erschleichen

eines unrichtigen Urteils oder sittenwidriges Gebrauchmachen von einem derartigen Titel

sowie insbes. sämtliche Wettbewerbshandlungen zu verstehen, die in ihren Methoden dem

Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechen und daher das im

Wettbewerb Übliche erheblich überschreiten, um den Konkurrenten zu schädigen

(Kundenfang, herabsetzende Werbung usw.). Die sittenwidrige u.H. begründet gegenüber

einem Erfüllungsanspruch regelmäßig die Einrede der Arglist (Treu und Glauben). Ein

minderjähriges Kind ist für eine u.H. beschränkt verantwortlich (Deliktsfähigkeit).

Wer jedoch kraft Gesetzes oder vertraglich (Lehrer) zur Aufsicht über eine Person

verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder

körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens

verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 832 BGB,

Aufsichtspflichtverletzung). Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Betreffende

seiner Aufsichtspflicht genügt (entsprechende Belehrung, zumutbare Beaufsichtung

spielender Kinder, Beseitigung gefährlichen Spielzeugs) oder wenn der Schaden auch bei

ordnungsmäßiger Aufsicht entstanden wäre. Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder

verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Tierhalter, d.h. derjenige, der ein Tier

im eigenen Interesse unterhält, auch ohne Verschulden (Gefährdungshaftung) zum Ersatz

des entstandenen Schadens verpflichtet (§ 833 BGB, Tierschadenshaftung). Voraussetzung

ist jedoch, daß der Schaden durch ein willkürliches, typisch tierisches Verhalten (z.B.

Scheuen eines Pferdes, nicht aber bei entsprechender Lenkung) entsteht und die Haftung

nicht vertraglich (auch stillschweigend, Gefälligkeitsfahrt) ausgeschlossen ist. Die

Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das

dem Erwerb des Tierhalters dient (z.B. Jagdhund, Zuchtpferd) und der Tierhalter entweder

die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser

Sorgfalt entstanden wäre. Tierhalter ist, wer das Tier in seinem Bereich (Haushalt,

Betrieb) im eigenen Interesse verwendet; das Eigentum am Tier ist nicht unbedingt

ausschlaggebend. Eine entsprechende Haftung trifft denjenigen, der vom Tierhalter die

Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernommen hat ( Tierhüter, Tierwärter, § 834

BGB). Wird durch den Einsturz eines Gebäudes, einer Ruine, eines Baugerüsts o.dgl. oder

durch Ablösen von Teilen hiervon ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache

beschädigt, so ist der Eigenbesitzer des Grundstücks zum Ersatz des Schadens

verpflichtet, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung

oder mangelhafter Unterhaltung ist (§ 836 BGB). Diese Gebäudehaftung trifft auch den

früheren Besitzer bis zu 1 Jahr nach Beendigung seines Besitzes sowie einen vertraglich

zur Unterhaltung des Gebäudes Verpflichteten; besitzt jemand das Gebäude auf Grund eines

selbständigen Rechts, insbes. Erbbaurecht oder Nießbrauch, so trifft ihn die Haftung

anstelle des Grundstücksbesitzers (§§ 837, 838 BGB). Die Gebäudehaftung ist

ausgeschlossen, wenn der Besitzer zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche

Sorgfalt beobachtet hat (z.B. Überprüfung der Haltbarkeit einer Ruine). Wer einen

anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist – neben einer etwaigen eigenen Haftung,

z.B. aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – zum Ersatz des Schadens

verpflichtet, den der andere (sog. Verrichtungsgehilfe) in Ausführung der Verrichtung

einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht

erforderlich (§ 831 BGB). Anders als bei der Haftung für den Erfüllungsgehilfen (§ 278

BGB) wird hier ein bestehendes Schuldverhältnis nicht vorausgesetzt; Sondervorschriften

gelten ferner für die Haftung einer juristischen Person (§§ 31, 89 BGB).

Verrichtungsgehilfe ist nur, wer unter der Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsherrn

steht, also von dessen Weisungen abhängig ist. Der Schaden muß in Ausführung der

aufgetragenen Verrichtung und nicht nur gelegentlich dieser (z.B. Diebstahl einer Uhr

durch Arbeiter, der Reparatur ausführt) eingetreten sein. Diese weite Haftung des

Geschäftsherrn aus vermutetem eigenem Verschulden tritt jedoch nicht ein, wenn dieser bei

der Auswahl des Verrichtungsgehilfen und bei dessen Überwachung sowie bei der Beschaffung

der erforderlichen Gerätschaften die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat

oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (§ 831 I 2

BGB). An diesen Entlastungsbeweis (Exkulpationsbeweis) des Geschäftsherrn werden –

insbes. bei verantwortungsvollen Tätigkeiten (z.B. Kraftfahrer) – strenge

Anforderungen gestellt; bei Großbetrieben ist zur Entlastung eine ordnungsgemäße

Organisation nachzuweisen. Haben mehrere gemeinschaftlich, wenn auch nur als Anstifter

oder Gehilfen, eine u.H. begangen, so ist jeder für den Schaden verantwortlich, sofern

eine echte Beteiligung, d.h. zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Zusammenhang

feststeht (ebenso, wenn sich z.B. bei einer Schlägerei die Beteiligung der einzelnen

nicht mehr klären läßt, § 830 BGB; nicht aber bei bloßer Teilnahme an einer

Demonstration hins. der Gewalttaten anderer, BGHZ 89, 383). Sind für den aus einer u.H.

– auch aus einer Gefährdungshaftung – entstandenen Schaden mehrere

nebeneinander verantwortlich, so haften sie nach außen als Gesamtschuldner (§ 840 I

BGB). Im Innenverhältnis sind sie nach § 426 BGB grundsätzlich zu gleichen Anteilen

verpflichtet (Ausgleichungspflicht bei der Gesamtschuld); im Verhältnis zwischen

Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen ist jedoch nur der Verrichtungsgehilfe, bei der

Tierhalter- und Gebäudehaftung nur ein etwa vorhandener Dritter, der den Schaden zu

verantworten hat, haftbar (§ 840 II, III BGB). Die u.H. verpflichtet zum Schadensersatz

(§§ 249ff. BGB) nach den dafür geltenden allgemeinen Regeln. Der Geschädigte hat den

Tatbestand der u.H., die Kausalität und das Verschulden des Schädigers zu beweisen; in

Fällen eines typischen Geschehensablaufs spricht für ihn jedoch oftmals der Beweis des

ersten Anscheins (Anscheinsbeweis, prima-facie-Beweis), solange der Gegner nicht die

ernsthafte Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs vorträgt (z.B. Auffahren auf einen

Baum bei ebener trockener verkehrsruhiger Straße spricht für Verschulden des Fahrers).

Wird die Rechtswidrigkeit des Handelns bestritten, so muß der Schädiger einen

behaupteten Rechtfertigungsgrund, z.B. Notwehrlage, eigenes verkehrsgerechtes Verhalten

(str.), beweisen. Wird die u.H. ausschließlich im Gefahrenbereich des Schädigers

begangen (z.B. Kunstfehler eines Arztes), so tritt nach der Rspr. eine echte Umkehrung der

Beweislast ein (d.h. der Arzt muß sich entlasten). Für Personenschäden gelten darüber

hinaus folgende Sonderregelungen: Die Verpflichtung zum Schadensersatz umfaßt alle

Nachteile für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten (z.B. schlechtere Anstellung,

§ 842 BGB). Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die

Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder vermindert oder tritt hierdurch eine

Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist der Schadensersatz in Form einer Geldrente, auf

die die Vorschriften über die Leibrente Anwendung finden, zu leisten (§ 843 BGB); bei

Vorliegen eines wichtigen Grundes kann auch eine Kapitalabfindung verlangt werden.

Anspruch auf Schadensersatz aus einer u.H. wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein

anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat (§ 843 IV BGB; keine Bevorzugung des

Schädigers!). Im Falle der Tötung einer Person hat der Ersatzpflichtige die

Beerdigungskosten zu tragen sowie jedem, der dem Getöteten gegenüber

unterhaltsberechtigt war (also einem mittelbar geschädigten Dritten), als Schadensersatz

während der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten eine Geldrente zu bezahlen (§ 844

BGB). Sowohl hier als auch bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der Gedanke der

Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, soweit diese im Einzelfall dem Geschädigten

zumutbar ist (z.B. die Einkünfte aus der bereits jetzt angefallenen Erbschaft des

Getöteten, nicht der Stammwert selbst, weil dieser auch später angefallen wäre;

ebensowenig Leistungen aus privater Unfall- oder Lebensversicherung u.dgl., für die der

Getötete oder ein Dritter Prämie gezahlt hat, BGH NJW 1979, 760). Ein Anspruch eines

Dritten auf Schadensersatz in Form einer Geldrente besteht auch bei Tötung,

Körperverletzung oder Freiheitsentziehung, wenn der Verletzte kraft Gesetzes (elterliche

Sorge) diesem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hausstand oder Gewerbe

verpflichtet war (z.B. für die Beschaffung einer Ersatzkraft, § 845 BGB; s. aber

Mitarbeit der Ehegatten). Bei Personenschäden – an Körper, Gesundheit, Freiheit

usw. – ist neben dem materiellen Schaden auch der immaterielle Schaden durch ein

angemessenes Schmerzensgeld auszugleichen (§ 847 BGB). Der Schadensersatzanspruch aus

einer u.H. verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem

Schaden (wenn auch nicht von dessen Umfang) und von der Person des Ersatzpflichtigen

Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren nach Begehung der

u.H. (§ 852 BGB). Solange über die Ersatzpflicht ernsthaft verhandelt wird, ist die

Verjährung gehemmt (§ 852 II BGB). Hat der Schädiger durch die u.H. etwas erlangt, so

ist er auch nach Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die

ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet (§ 852 III BGB); umgekehrt kann der Verletzte

die Erfüllung einer durch u.H. erlangten Forderung auch nach Verjährung des

Ersatzanspruchs verweigern (§ 853 BGB).