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Umweltschutz
 
Gesamtheit der Maßnahmen, die Behörden, Unternehmen und Privatpersonen ergreifen, um die Lebensgrundlagen Luft, Boden und Wasser, ihre Zusammenhänge untereinander sowie das Leben von Mensch, Tier und Kleinlebewesen in ihnen vor nachteiligen Veränderungen, insbesondere vor nachhaltiger Verschmutzung zu schützen.

Umweltschutz bezeichnet den Schutz der Umwelt vor störenden Einflüssen oder Beeinträchtigungen, wie beispielsweise Umweltverschmutzung, Lärm, Globaler Erwärmung und Flächenversiegelung bzw. Flächenverbrauch. Ausgangspunkt des Umweltschutzes ist die Erhaltung des Lebensumfelds der Menschen und ihrer Gesundheit. Dies schließt auch den Schutz der die Menschen umgebenden Natur in einem gewissen Umfang mit ein. Trotz dieser unterschiedlichen Perspektiven haben Umwelt- und Naturschutz im konkreten Zusammenhang oft identische Ziele; im Einzelfall gibt es aber auch Zielkonflikte.

Der Umweltschutz befasst sich im weitesten Sinne mit der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen sowie der Erhaltung bestehender bzw. Schaffung neuer biologischer Gleichgewichte. Aufgabe der Umweltpolitik im engeren Sinne ist der Schutz vor den Auswirkungen, die von der ökonomischen Aktivität des Menschen ausgehen. Hierbei haben sich die Maßnahmen zur Bewahrung von Boden und Wasser vor Verunreinigung durch chemische Fremdstoffe und Abwasser, die Reinhaltung der Luft, die Nahrungskette, Lärmbekämpfung, Müllbeseitigung, Wiedergewinnung von Abfallstoffen (Recycling) und mit besonderer Aktualität der Strahlenschutz herausgebildet. Ferner gehören hierzu Vorschriften und Auflagen zur Erreichung größerer Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln. In der Textilindustrie und dem Handel kommt dem Umweltschutz eine große und vielfältige Bedeutung zu. In Unternehmen umfasst der U. alle organisatorischen und technischen Einrichtungen und Abläufe, um Umweltauswirkungen zu vermeiden, zu begrenzen oder zu minimieren.

Das neuzeitliche Bewusstsein für den Umweltschutz entwickelte sich in den westlichen Ländern in den 1960er Jahren, als man feststellte, dass sich industrielle Tätigkeiten sehr nachteilig auf die Umwelt auswirken können. Maßgeblich zu diesem Wertewandel beigetragen haben offensichtiche Missstände wie das Fischsterben im Rhein, Versauerung von Gewässern oder spektakuläre Chemiekatastrophen wie etwa in Seveso oder Bhopal.

Viele Schwellen- und Entwicklungsländer haben oftmals nicht die nötigen Ressourcen für effektive Umweltschutzmaßnahmen. Globale Auflagen, zum Beispiel durch das Kyoto-Protokoll, werden von diesen Ländern oft abgelehnt. Es wird argumentiert, dass globale Umweltschäden im wesentlich auf Aktivitäten der Industrienationen zurückzuführen sind. Folglich sollten diese Nationen auch für umweltpolitische Maßnahmen aufkommen. Bei lokalen Problemen, wie dem Einsatz akkumulativer Pestizide fehlen oftmals bezahlbare Alternativen. So wird DDT trotz erwiesener Umweltgefahren weiterhin großflächig zur Insektenbekämpfung eingesetzt.

In Deutschland sind von staatlicher Seite in erster Linie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Umweltbundesamt (UBA) für den Umweltschutz zuständig. Auf Länder- und Landkreisebene sind weitere Behörden auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätig. Das Ministerium veröffentlicht jährlich u.a. Zustandsberichte; die letzten Jahrgänge dieses Berichts sind im Internet abrufbar.

Nachdem Mitte der 1980er Jahre der Bereich Umweltschutz zum Boomthema wurde und in der Amtszeit des Bundesumweltministers Töpfer viele sinnvolle Änderungen in der Umweltgesetzgebung vollzogen worden waren, gelang es in der Amtszeit von Frau Merkel dem Umweltministerium nur noch gelegentlich, seine Anliegen in einer Bundesregierung durchzusetzen, die unter den Bedingungen von Globalisierung und Wirtschaftskrise den Umweltschutz als Hemmschuh statt als Motor der wirtschaftlichen Innovation sah. Der Umweltschutz wird durch die rot-grüne Regierung seit 1998 wieder nachdrücklicher verfolgt, wenn auch durchaus mit nicht stringenter Gesetzgebung und mit den gleichen internen Konflikten.

Auch unter der vorherigen Schwarz-Gelben Regierung vor 1998 nahm Deutschland eine Vorreiterrolle in dieser Hinsicht ein. Der ehemalige Umweltminister (und Urheber des Dosenpfandes) Prof. Dr. Klaus Töpfer ist heute ein in der Sache erfolgreicher UN-Umweltkoordinator.
Der U. (s. nun auch die Staatszielbestimmung Art. 20a GG) hat sich in Deutschland zunehmend zu einer selbständigen Rechtsmaterie entwickelt. Die allgemeinen Grundsätze und Prinzipien werden etwa aus dem Entwurf eines Allgemeinen Teils für ein Umweltgesetzbuch deutlich (Kloepfer u.a. Berichte 7/90 des Umweltbundesamtes, 1991). Als Sachgebiete für die Arbeiten zu einem Besonderen Teil des U-Rechts werden genannt:
Immissionsschutz, Kernenergie und Strahlenschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Gewässerschutz und Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Abfallentsorgung.
Der Bund verfügt nicht über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz für diese Materien. Von den in der Regelungszuständigkeit des Bundes stehenden Teilbereichen sind besonders wichtig die Ermächtigungen von Art. 74 Nr. 24 GG aber auch von Art. 74 Nr. 11 GG Abfallvermeidung im Bereich der Wirtschaft, ferner Art. 74 Nr. 11a Atom- und Strahlenschutz. Auch in weiten Bereichen des Anfalls von Schadstoffen sowie der Verhütung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen. Lediglich Rahmenkompetenz für Natur- und Landschaftsschutz und Wasserhaushalt Art. 75 Nr. 3 und 4 GG.Unterscheiden kann man den medialen U., nämlich den Schutz der Lebenselemente Boden, Wasser und Luft (vgl. insoweit vor allem Wasserhaushalt, Wasserrecht, Luftreinhaltung, Immissionsschutz, Lärmbekämpfung, Umweltverträglichkeitsprüfung), den kausalen U., also die Vorbeugung gegen Gefahren (vgl. insoweit vor allem Atomrecht, Strahlenschutz, Chemikaliengesetz, Gentechnik, Pflanzenschutz, Abfälle), den vitalen U. (etwa durch Naturschutz, Landschaftsschutz, Waldschutz). Als integrierten U. bezeichnet man im deutschen Umweltschutzrecht Teilaspekte von Materien wie Gesundheitsrecht, technische Sicherheit, Arbeitsschutz. Nach Art. 131t EWGV sind für den Bereich des U. die Inländerdiskriminierung und die Abweichung zugunsten strengerer nationaler Standards ausdrücklich erlaubt. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist gering, weil das EG-Umweltrecht einen wesentlich engeren Begriff von U. verwendet als das nationale deutsche. Im Verständnis des EG-Rechts sind z.B. Immissionsschutz, Gefahrstoffe, Chemikalienrecht, Gentechnikrecht, Wassergüte keine Umweltmaterien i.S. von Art. 130r EGV. Die Zuordnung von Einzelregelungen des Sekundärrechts zum Bereich des U. in Abgrenzung zu Vorschriften über Binnenmarkt und Handelshemmnisse ist aus den in der Präambel der EG-VOen herangezogenen Ermächtigungsgrundlagen zu entnehmen. Zur Haftung für Anlagen mit Umwelteinwirkungen Umwelthaftung. Zur Finanzierung aus EG-Mitteln vgl. LIFE Finanzierungsinstrument für die Umwelt AVO vom 20. 7. 1996 ABl. L 181/1.