Gebäudetechnik
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Umwelthaftung
 
Entsteht durch Umwelteinwirkung aus einer bestimmten Anlage (insbes. zur

Wärmegewinnung, Abfallbeseitigung, Stahlerzeugung oder der chemischen Industrie) ein

Körper- oder Sachschaden, so ist der Inhaber der Anlage zum Schadensersatz verpflichtet.

Es handelt sich um eine der Höhe nach beschränkte Gefährdungshaftung nach dem Vorbild

der Produkthaftung und der Haftung für Atomanlagen (Atomgesetz); eine weitergehende

Haftung nach allgemeinen Vorschriften, insbes. bei Verschulden des Betreibers, wird

hierdurch nicht ausgeschlossen. Einzelheiten s. U.Ges. vom 10. 12. 1990 (BGBl. I 2634).