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Umwelthaftung
Entsteht durch Umwelteinwirkung aus einer bestimmten Anlage (insbes. zur
Wärmegewinnung, Abfallbeseitigung, Stahlerzeugung oder der chemischen Industrie) ein
Körper- oder Sachschaden, so ist der Inhaber der Anlage zum Schadensersatz verpflichtet.
Es handelt sich um eine der Höhe nach beschränkte Gefährdungshaftung nach dem Vorbild
der Produkthaftung und der Haftung für Atomanlagen (Atomgesetz); eine weitergehende
Haftung nach allgemeinen Vorschriften, insbes. bei Verschulden des Betreibers, wird
hierdurch nicht ausgeschlossen. Einzelheiten s. U.Ges. vom 10. 12. 1990 (BGBl. I 2634).