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Teilwertabschreibung
Eine steuerlich zulässige Abschreibung auf einen Wert, der unterhalb der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten bzw. den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten
liegt. Diese Abschreibung ist bei allen, auch nicht abnutzbaren bilanzierungsfähigen
Wirtschaftsgütern möglich. Das handelsrechtliche Pendant ist die außerplanmäßige
Abschreibung. Der gefundene niedrigere Wert darf auch beibehalten werden, wenn der
Teilwert in der Zukunft gestiegen ist. Mit diesem steuerlichen Wahlrecht wird das
ursprünglich handelsrechtliche Zuschreibungsgebot in Verbindung mit der Maßgeblichkeit
zur Ausnahme. Allerdings mehren sich Bestrebungen, dieses steuerliche Wahlrecht im Rahmen
einer Steuerreform abzuschaffen. Zuschreibungen wären dann als Ertrag zu buchen und ggf.
zu versteuern, ohne daß entsprechende Geldmittel zugeflossen sind.