Gebäudetechnik
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Technischer Ausschuß für Anlagensicherheit
 
Zahlreiche Gesetze und Verträge nehmen ausdrücklich auf technische Regeln in der Weise<br />
<br />
Bezug, daß die Bezug genommenen Regeln Gesetzes- bzw. Vertragsinhalt werden. Die dabei im<br />
<br />
einzelnen verwendeten Begriffe haben unterschiedliche Bedeutung. Allgemein anerkannte<br />
<br />
Regeln der Technik bezeichnet einen vom RG in einer Strafsache definierten<br />
<br />
Mindeststandard, &amp;quot;anerkannte Regeln der Technik&amp;quot; bzw. &amp;quot;Regeln der<br />
<br />
Technik&amp;quot; nimmt im wesentlichen aber nicht ausschließlich auf die durch Normung<br />
<br />
festgelegten Standards Bezug. Die höchsten Ansprüche werden mit der Formel &amp;quot;Stand<br />
<br />
der Technik&amp;quot;, bzw. &amp;quot;Stand der Technik und Wissenschaft&amp;quot; formuliert. Soweit<br />
<br />
Gesetze oder Verträge auf die Regeln der Technik verweisen, ergibt sich bei Veränderung<br />
<br />
der betreffenden Normen das Problem, ob diese Verweisung als dynamisch zu verstehen ist.<br />
<br />
Leistungen, die nicht den Regeln der Technik entsprechen sind in aller Regel auch ohne<br />
<br />
besondere Vereinbarung mangelhaft. Dagegen kann selbst bei ausdrücklicher Vereinbarung<br />
<br />
nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ihre Einhaltung eine zugesicherte<br />
<br />
Eigenschaft ist.