Gebäudetechnik
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Tausch
 
Anders als beim Kauf besteht beim T. die Gegenleistung für einen hingegebenen

Gegenstand nicht in Geld, sondern in anderen Vermögens- oder sonstigen Werten. Der

Annahme eines T. steht nicht entgegen, daß die Differenz zwischen den beiderseitigen

Leistungen in Geld ausgeglichen wird; ist jedoch die Geldzahlung das Entscheidende (z.B.

bei Anrechnung eines in Zahlung genommenen gebrauchten Autos auf den Kaufpreis für einen

neuen Pkw), so liegt Kauf mit teilweiser Annahme an Erfüllungs Statt vor. Der Unterschied

ist rechtlich kaum von Bedeutung, da auf den T. die Vorschriften über den Kauf, z.B.

über gegenseitige Ansprüche auf Gewährleistung, entsprechende Anwendung finden (§ 515

BGB).