Gebäudetechnik
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Täuschung im Lebensmittelhandel
 
Allgemein verboten ist nach § 17 LmBG das Inverkehrbringen genußuntauglicher

Lebensmittel, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gründe für die Untauglichkeit

erkennbar sind (z.B. bei zurückgegangenen Speisen in Gaststätten). Soweit die

Genußtauglichkeit durch Verderb, durch Nachmachen oder durch sonstige Wertminderungen

lediglich verringert ist, muß die Wertminderung deklariert werden. Maßgebend dafür, ob

eine deklarierungspflichtige Abweichung von der normalen Beschaffenheit vorliegt, ist in

erster Linie die Sicht eines verständigen Verbrauchers (Verbrauchererwartung). Zur

Vermeidung von Täuschung verboten ist schließlich jede gesundheitsbezogene Werbung für

Lebensmittel (§ 18 LmBG), also z.B. Hinweise auf Beseitigung oder Verhütung von

Krankheiten, auf ärztliche Gutachten, auf Krankengeschichten, auf Äußerungen Dritter in

Dank- und Empfehlungsschreiben, wenn diese Bezug auf Krankheiten haben. Selbst die

Darstellung von Angehörigen der Heilberufe in Verbindung mit Lebensmitteln ist verboten.