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Täuschung im Lebensmittelhandel
Allgemein verboten ist nach § 17 LmBG das Inverkehrbringen genußuntauglicher
Lebensmittel, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gründe für die Untauglichkeit
erkennbar sind (z.B. bei zurückgegangenen Speisen in Gaststätten). Soweit die
Genußtauglichkeit durch Verderb, durch Nachmachen oder durch sonstige Wertminderungen
lediglich verringert ist, muß die Wertminderung deklariert werden. Maßgebend dafür, ob
eine deklarierungspflichtige Abweichung von der normalen Beschaffenheit vorliegt, ist in
erster Linie die Sicht eines verständigen Verbrauchers (Verbrauchererwartung). Zur
Vermeidung von Täuschung verboten ist schließlich jede gesundheitsbezogene Werbung für
Lebensmittel (§ 18 LmBG), also z.B. Hinweise auf Beseitigung oder Verhütung von
Krankheiten, auf ärztliche Gutachten, auf Krankengeschichten, auf Äußerungen Dritter in
Dank- und Empfehlungsschreiben, wenn diese Bezug auf Krankheiten haben. Selbst die
Darstellung von Angehörigen der Heilberufe in Verbindung mit Lebensmitteln ist verboten.