Gebäudetechnik
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Subsidiarität
 
im staats- und sozialphilosophischen Sinne ist der Grundsatz, daß eine größere

gesellschaftliche Einheit nur dann zur Erfüllung einer gesellschaftlichen Funktion

herangezogen werden soll, wenn diese von der kleineren Einheit nicht erfüllt werden kann.

Das S.prinzip ist eine der geistigen Grundlagen des Föderalismus. Der S.gedanke spielt

auch eine besondere Rolle in der Diskussion um die Entwicklung der Europäischen

Gemeinschaft (vgl. dazu auch das Urteil des BVerfG vom 12. 10. 1993 zum

Maastricht-Vertrag). Im Rechtssinne besteht es z.B. im Bereich der Sozialhilfe, die nach

§ 2 BSHG stets nachrangig ist; für das Strafrecht.