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Subsidiarität
im staats- und sozialphilosophischen Sinne ist der Grundsatz, daß eine größere
gesellschaftliche Einheit nur dann zur Erfüllung einer gesellschaftlichen Funktion
herangezogen werden soll, wenn diese von der kleineren Einheit nicht erfüllt werden kann.
Das S.prinzip ist eine der geistigen Grundlagen des Föderalismus. Der S.gedanke spielt
auch eine besondere Rolle in der Diskussion um die Entwicklung der Europäischen
Gemeinschaft (vgl. dazu auch das Urteil des BVerfG vom 12. 10. 1993 zum
Maastricht-Vertrag). Im Rechtssinne besteht es z.B. im Bereich der Sozialhilfe, die nach
§ 2 BSHG stets nachrangig ist; für das Strafrecht.