Gebäudetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
 Über GBT
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Lexikon/Glossar     Suche :       0 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Stehendes Gewerbe
 
Zum st. G. gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe (§ 55

GewO) oder dem Marktverkehr (§ 64) zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung (§ 42

II GewO) ist nicht Voraussetzung. Von den gesetzlich abschließend genannten Gewerbearten

abgesehen, für die im Interesse der Gefahrenabwehr eine besondere Genehmigung

erforderlich ist (s. Gewerbezulassung), kann jedes stehende Gewerbe frei betrieben werden.

Der Gewerbetreibende hat lediglich die Aufnahme und jede Veränderung der gewerblichen

Betätigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 14), die hierüber

eine Empfangsbescheinigung ausstellt (§ 15), sowie bei Betrieb einer offenen

Verkaufsstelle oder einer Gastwirtschaft seinen Namen am Eingang deutlich lesbar

anzubringen (§ 15a). Gewerbetreibende haben ihre Firma zu führen. Soweit für sie keine

Firma eingetragen ist, haben sie bei Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger den

Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§ 15b I); wegen

ausländischer jur. Personen vgl. § 15b II, III, III. S. ferner Gewerbeuntersagung wegen

Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO).