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Stehendes Gewerbe
Zum st. G. gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe (§ 55
GewO) oder dem Marktverkehr (§ 64) zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung (§ 42
II GewO) ist nicht Voraussetzung. Von den gesetzlich abschließend genannten Gewerbearten
abgesehen, für die im Interesse der Gefahrenabwehr eine besondere Genehmigung
erforderlich ist (s. Gewerbezulassung), kann jedes stehende Gewerbe frei betrieben werden.
Der Gewerbetreibende hat lediglich die Aufnahme und jede Veränderung der gewerblichen
Betätigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 14), die hierüber
eine Empfangsbescheinigung ausstellt (§ 15), sowie bei Betrieb einer offenen
Verkaufsstelle oder einer Gastwirtschaft seinen Namen am Eingang deutlich lesbar
anzubringen (§ 15a). Gewerbetreibende haben ihre Firma zu führen. Soweit für sie keine
Firma eingetragen ist, haben sie bei Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger den
Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§ 15b I); wegen
ausländischer jur. Personen vgl. § 15b II, III, III. S. ferner Gewerbeuntersagung wegen
Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO).