Gebäudetechnik
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Spielgeräte
 
bei denen durch technische Vorrichtungen der Spielausgang beeinflußt werden kann und

die eine Gewinnmöglichkeit bieten, dürfen gewerbsmäßig nur mit Erlaubnis aufgestellt

werden. Die Erlaubnis darf mit Auflagen, u.a. im Interesse der Allgemeinheit, der Gäste

und des Jugendschutzes, verbunden werden (§ 33c I GewO). Die Erlaubnis wird versagt, wenn

der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dabei wird

Unzuverlässigkeit bei einer Reihe von Vermögensstraftaten vermutet (§ 33c II GewO).

Aufgestellt werden dürfen nur bauartgeprüfte Geräte. Die Bauartprüfung wird von der

Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorgenommen. Der Gegenstand der Überprüfung

richtet sich nach §§ 11ff. der SpielVO. S. dürfen nur an Aufstellungsorten aufgestellt

werden, deren Eignung die Behörde dem Aufsteller schriftlich bescheinigt hat (§ 33c III

GewO). Vgl. hierzu auch § 33f GewO und die SpielVO. Die Aufstellung von S. im

Reisegewerbe ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden (§ 60a II GewO).