Gebäudetechnik
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Sittenwidrigkeit
 
Rechtsgeschäfte sind sittenwidrig, wenn sie gegen die guten Sitten, d. h. das

Wertesystem der Gesellschaftsordnung verstoßen. Dies läßt sich nur bei einer

Gesamtwürdigung und im Einzelfall (zeitgebunden) prüfen (z. B. Knebelungsverträge,

Übersicherung von Krediten, Schmiergeld- oder Schweigegeldzahlungen, Wucher, Ausnutzung

von Zwangslagen). Sittenwidrige Geschäfte sind gem. § 138 BGB von Anfang an nichtig.