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Sittenwidrigkeit
Rechtsgeschäfte sind sittenwidrig, wenn sie gegen die guten Sitten, d. h. das
Wertesystem der Gesellschaftsordnung verstoßen. Dies läßt sich nur bei einer
Gesamtwürdigung und im Einzelfall (zeitgebunden) prüfen (z. B. Knebelungsverträge,
Übersicherung von Krediten, Schmiergeld- oder Schweigegeldzahlungen, Wucher, Ausnutzung
von Zwangslagen). Sittenwidrige Geschäfte sind gem. § 138 BGB von Anfang an nichtig.