Gebäudetechnik
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Schwarze Liste
 
wird im kaufmännischen Sprachgebrauch das vom Amtsgericht geführte

Schuldnerverzeichnis der Personen genannt, die eine Offenbarungs(eid)versicherung

abgegeben haben. I.w.S. werden darunter die von Kreditschutzvereinen u.a. Verbänden

geführten Listen von Schuldnern verstanden, bei denen Wechselproteste,

Zahlungseinstellungen u. dgl. vorliegen. Die Verbreitung unrichtiger Angaben kann als

Kreditgefährdung (§ 824 BGB; unerlaubte Handlung) Schadensersatzansprüche auslösen.

Kartellrechtlich kann sich die Aufstellung einer s.L. durch Unternehmen(sverbände), wenn

sie auf Wettbewerbsbeschränkung abzielt, als diskriminierende Maßnahme i.S. der §§ 25,

26 GWBdarstellen.