Gebäudetechnik
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Schuldverhältnis
 
Das Sch. ist die rechtliche Ausdrucksform der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen

zwei oder mehreren Personen (Schuldrecht). Im S. steht die schuldrechtliche Forderung des

Berechtigten (= Gläubiger) der Schuld (Obligation, Verbindlichkeit) des Verpflichteten (=

Schuldner) gegenüber. Während das absolute Recht (z.B. Eigentum) gegenüber jedermann

wirkt und der sich aus ihm ergebende Anspruch auch gegen einen Dritten gerichtet sein

kann, ist das S. allein eine Beziehung zwischen Personen, die lediglich rechtsfähig,

nicht aber geschäftsfähig, verfügungsberechtigt u.a. sein müssen. Kraft des S. ist der

Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (= Forderung,

schuldrechtlicher Anspruch, § 241 BGB). Die Leistung kann jeden rechtlich möglichen

Inhalt haben, jedes zulässige Verhalten kann geschuldet werden; die Leistung kann auch in

einem Unterlassen bestehen (selbständig – z.B. Wettbewerbsverbot, Schweigepflicht

–, aber auch als Nebenpflicht zu einer positiven Leistung, d.h. Unterlassen von

Eingriffen, die den Eintritt des rechtlichen Erfolgs vereiteln; positive

Vertragsverletzung). Immer aber müssen Gläubiger und Schuldner sowie der Leistungsinhalt

bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, um ein S. annehmen zu können; die allgemeine

Rechtspflicht, störende Eingriffe in Rechte Dritter (z.B. Eigentumsstörungen) zu

unterlassen, begründet noch kein S. zwischen dem Rechtsinhaber und einem möglichen

Störer.Zur Begründung eines S. durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung seines Inhalts

ist regelmäßig ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich (§ 305 BGB; s. auch

faktischer Vertrag, allgemeine Geschäftsbedingungen). Durch einseitige Rechtsgeschäfte

kann ein S. nur ausnahmsweise entstehen (z.B. Auslobung, Vermächtnis); einseitige

gestaltende Rechtsgeschäfte können aber auf den Bestand des S. einwirken (s.u.). Ein S.

kann ferner aus Vertrags- und sonstigen Rechtsverletzungen, insbes. unerlaubter Handlung

entstehen (gesetzliches S.). Der Rechtsgrund für ein S. kann auch in Realakten (z.B.

Verbindung, Verarbeitung) oder in anderen tatsächlichen Vorgängen liegen

(ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag usw.). Schließlich gibt

es auch im öffentlichen Recht schuldrechtliche Beziehungen (z.B. zwischen der Post und

ihren Benutzern); auf diese finden die Regeln über S. entsprechende Anwendung.

Regelmäßig ist zum Entstehen eines S. durch Rechtsgeschäft der Wille der Beteiligten

erforderlich, eine rechtliche Bindung einzugehen. Auch ein sog. Gefälligkeitsvertrag

(vgl. Auftrag, zinsloses Darlehen) begründet ein echtes S., allerdings mit

Haftungserleichterung im Schadensfall. Dagegen ist das bloße Gefälligkeitsverhältnis

(Mitnahme im Kraftfahrzeug, Gefälligkeitsfahrt, Einladung zur Jagd u.a.) kein S. Die

Abgrenzung gegenüber einem S. mit Rechtsbindung ist jeweils durch Auslegung (Interesse

der Beteiligten, Absprache) zu ermitteln; über die Haftung für eingetretene Schäden

Mitverschulden. Trotz fehlenden rechtlichen Bindungswillens läßt die Rspr. ein S. auch

bei einem sog. sozialtypischen Verhalten entstehen. Nimmt jemand eine allgemein nur gegen

Entgelt angebotene Leistung in Anspruch (Benützung eines gebührenpflichtigen

Parkplatzes, Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel), so kann er sich nicht auf

einen mangelnden Schuldbegründungswillen berufen. In anderen Fällen (Spiel, Wette,

Ehevermittlung) läßt das Gesetz entgegen dem Willen der Beteiligten nur eine

unvollkommene Verbindlichkeit (Naturalobligation) entstehen; die aus einem solchen

Verhältnis entstandene Forderung ist zwar erfüllbar, aber – anders als bei der

normalen Forderung – weder einklagbar noch vollstreckbar. Das S. erlischt

regelmäßig durch Erfüllung (auch Befriedigung in der Zwangsvollstreckung), aber auch

durch Hinterlegung, Aufrechnung, Erlaßvertrag, rechtsgeschäftliche Aufhebung durch die

Beteiligten, Schuldumschaffung (Novation, d.h. Ersetzung des S. durch ein anderes) sowie

bei Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person). Im Einzelfall sind

Erlöschensgründe ferner Zeitablauf (insbes. bei Dauerschuldverhätnissen), bei

höchstpersönlichen Leistungen auch der Tod des Berechtigten oder Verpflichteten

(Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Auftrag), ferner u.U. die Unmöglichkeit der

Leistung. Das S. wird schließlich in seinem gegenwärtigen Bestand durch einseitige

gestaltende Rechtshandlungen wie Anfechtung von Willenserklärungen, Rücktritt vom

Vertrag, Kündigung, Wandelung u.a. aufgehoben oder in seinem Inhalt verändert. Für

Entstehen, Wirksamkeit und Abwicklung vor dem 3. 10. 1990 (insbes. durch Vertrag) im

Gebiet der ehem. DDR begründeter S. gilt grundsätzlich das dort bisher geltende Recht

(vor allem das ZGB) fort (Art. 232 § 1 EGBGB). Für eine Reihe von (insbes. Dauer-)S.,

z.B. Miete, Arbeitsverhältnis, enthalten Art. 232 §§ 2ff. EGBGB jedoch

Sonderregelungen.