Gebäudetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum Gebäudetechnik
 Links

 Anmeldung

 Passwort vergessen?

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort

 Über GBT Gebäudetechnik
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3807 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Schuldrecht
 
Anders als das Sachenrecht ordnet das Schuldrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen

verschiedenen Personen. Es dient – mit den Besonderheiten des Handelsrechts –

der Regelung des Rechts-, insbes. des Handelsverkehrs. Sein wesentlicher Inhalt ist die

nähere Bestimmung des Entstehens, der Ausgestaltung und Abwicklung der verschiedenen

Schuldverhältnisse. Grundprinzip des S. ist die grundsätzliche Freiheit der Beteiligten

bei Abschluß und Bestimmung des Inhalts ihrer schuldrechtlichen Beziehungen (sog.

Vertragsfreiheit; s. auch über deren Grenzen: Vertrag, 2). Das S. ist im 2. Buch des BGB

enthalten (§§ 241ff. BGB); außer allgemeinen Regeln normiert das Gesetz in §§

433–853 BGB zahlreiche typische Schuldverhältnisse (z.B. Kauf, Miete,

ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung usw.). Darüber hinaus enthalten

zahlreiche andere Bestimmungen, insbes. das HGB (Handelsverkehr), Regelungen mit

schuldrechtlichem Inhalt.