Gebäudetechnik
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Schuldrecht
 
Anders als das Sachenrecht ordnet das Schuldrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen

verschiedenen Personen. Es dient – mit den Besonderheiten des Handelsrechts –

der Regelung des Rechts-, insbes. des Handelsverkehrs. Sein wesentlicher Inhalt ist die

nähere Bestimmung des Entstehens, der Ausgestaltung und Abwicklung der verschiedenen

Schuldverhältnisse. Grundprinzip des S. ist die grundsätzliche Freiheit der Beteiligten

bei Abschluß und Bestimmung des Inhalts ihrer schuldrechtlichen Beziehungen (sog.

Vertragsfreiheit; s. auch über deren Grenzen: Vertrag, 2). Das S. ist im 2. Buch des BGB

enthalten (§§ 241ff. BGB); außer allgemeinen Regeln normiert das Gesetz in §§

433–853 BGB zahlreiche typische Schuldverhältnisse (z.B. Kauf, Miete,

ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung usw.). Darüber hinaus enthalten

zahlreiche andere Bestimmungen, insbes. das HGB (Handelsverkehr), Regelungen mit

schuldrechtlichem Inhalt.