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Schlussverkauf
ist eine zulässige Sonderveranstaltung, bei der – auf jeweils 12 Werktage begrenzt
(beginnend Ende Januar – Winter-S. – und Ende Juli – Sommer-S. –)
Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuh- und Lederwaren oder Sportartikel unter
besonderen Bedingungen zum Verkauf gestellt werden (§ 7 III Nr. 1 UWG). Bei Verstößen
besteht ein Unterlassungsanspruch wegen unlauteren Wettbewerbs. Das Vor- und Nachschieben
von Waren ist beim S. – anders als beim Räumungsverkauf – gestattet.