Gebäudetechnik
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Scheingesellschaft
 
Wird der Anschein erweckt, es bestehe eine Handelsgesellschaft, obwohl sie in

Wirklichkeit, insbes. wegen Fehlens oder Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags, nicht

besteht, so werden gutgläubige Dritte, die mit der Gesellschaft in Rechtsverkehr treten,

dadurch geschützt, daß die Gesellschafter der Sch. sich so behandeln lassen müssen, als

bestünde die Gesellschaft wirklich. Insbes. haften sie für die Verbindlichkeiten

persönlich und unmittelbar gemäß § 128 HGB.