Scheingesellschaft Wird der Anschein erweckt, es bestehe eine Handelsgesellschaft, obwohl sie in
Wirklichkeit, insbes. wegen Fehlens oder Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags, nicht
besteht, so werden gutgläubige Dritte, die mit der Gesellschaft in Rechtsverkehr treten,
dadurch geschützt, daß die Gesellschafter der Sch. sich so behandeln lassen müssen, als
bestünde die Gesellschaft wirklich. Insbes. haften sie für die Verbindlichkeiten
persönlich und unmittelbar gemäß § 128 HGB.
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