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Schankgefäße
sind Gefäße, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt
sind und erst bei Bedarf gefüllt werden. Sie dürfen nur verwendet oder bereitgehalten
werden, wenn sie einen Füllstrich, die Bezeichnung des durch den Füllstrich begrenzten
Volumens und ein von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt anerkanntes
Herstellerzeichen aufweisen und die festgesetzten Fehlergrenzen für Schankgefäße
einhalten (§§ 18, 19 Eichgesetz; SchankgefäßVO vom 5. 11. 1971, BGBl. I 1782 m.
Änd.).