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Schadensersatz
 
ist der Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens durch einen anderen. Eine

Pflicht zum Sch. kann vertraglich vereinbart sein (Schadensversicherung); im übrigen

beruht sie auf gesetzlicher Regelung. In Betracht kommen hier vornehmlich die Verletzungen

von Vertrags- und vertragsähnlichen Pflichten (insbes. aus einem gegenseitigen Vertrag)

einerseits und die Haftung für unerlaubte Handlungen und aus Gefährdungshaftung

andererseits.a) Voraussetzung für jede gesetzliche Sch.pflicht ist, daß das schädigende

Ereignis den eingetretenen Schaden verursacht hat (Ursächlichkeit oder Kausalität).

Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden, d.h. dem Unterschied zwischen der

jetzigen Lage und dem Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, muß

ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalzusammenhang) bestehen. An sich ist Ursache jede

Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß zugleich der Erfolg entfiele

(conditio sine qua non); danach ist Ursächlichkeit die Gesamtheit aller auf das

Lebensverhältnis einwirkenden Bedingungen, die den Erfolg (Schaden) herbeiführen (sog.

Bedingungs- oder Äquivalenztheorie). Diese Bedingungstheorie, die von der

Gleichwertigkeit aller Bedingungen ausgeht und weitgehend im Strafrecht angewendet wird,

ist im Zivilrecht, das verschiedentlich auch eine Haftung ohne Verschulden kennt

(Gefährdungshaftung), unbrauchbar. Nach der einschränkenden, heute im Zivilrecht ganz

herrschenden Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs (sog. Adäquanztheorie) scheiden

solche Kausalverläufe aus, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr

zugerechnet werden können. Der Schaden muß also vorhersehbar sein (anders im Rahmen der

reinen Gefährdungshaftung, in deren Bereich es lediglich auf die Verwirklichung der

spezifischen Gefahr ankommt); allerdings ist die Entscheidung objektiv (nicht nach der

Person des Handelnden) und rückschauend (nach den damaligen Verhältnissen) zu treffen.

Daß der Schaden nur mittelbar eingetreten ist (sog. Folgeschäden), hindert eine

adäquate Ursächlichkeit nicht. Eine solche ist daher zu bejahen z.B. zwischen dem

Unfalltod eines Kindes und dem Nervenzusammenbruch der Mutter sowie zwischen einem Unfall,

der zu einem Krankenhausaufenthalt führt, und einer dort erlittenen Infektion, aber zu

verneinen z.B. wenn der Geschädigte in der Klinik von einem Mitpatienten im Streit

verletzt wird (hier ist der Unfall nicht mehr adäquat kausal für die eingetretene

Folge). Daß der Geschädigte besonders empfänglich für das schädigende Ereignis ist

und der Schaden dadurch vergrößert wird (z.B. eine seelische Depression verlängert das

Leiden), steht der Ursächlichkeit nicht entgegen; doch ist der Geschädigte verpflichtet,

durch den Unfall entstandene bewußte oder unbewußte Begehrensvorstellungen – sog.

Renten- oder Unfallneurose – zu bekämpfen (sonst Mitverschulden). Die

Adäquanztheorie muß jedoch durch die von Rspr. und Lehre entwickelte sog.

Normzwecktheorie (oder Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang) ergänzt werden. Sch. kann

danach nur verlangt werden, wenn die – adäquat verursachte – Tatfolge innerhalb

des Schutzbereichs der verletzten Norm liegt. Dies gilt nicht nur bei Verletzung eines

sog. Schutzgesetzes (unerlaubte Handlung), sondern darüber hinaus bei allen

Sch.ansprüchen, auch im Rahmen einer Vertragshaftung (z.B. unzureichende Beratung, BGH

NJW 1990, 2057). Bei einem Anspruch aus § 823 I BGB (unerlaubte Handlung) ist gleichfalls

stets zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden innerhalb des Schutzzwecks dieser

Vorschrift liegt, d.h. ob die Norm, gegen die der Schädiger verstoßen hat, den Zweck

hatte, gerade eine Rechtsgutsverletzung der eingetretenen Art zu verhindern. Dies ist z.B.

zu verneinen, wenn aufgrund einer Untersuchung nach einer Körperverletzung der Arzt eine

bis dahin verborgene Krankheit entdeckt, die dazu führt, daß der Geschädigte früher

pensioniert wird und dadurch einen weiteren Schaden erleidet. Führen mehrere Ereignisse

zusammenwirkend zum Schaden, so sind grundsätzlich auch beide in vollem Umfang

ursächlich (z.B. Körperverletzung und anschließender Kunstfehler des Arztes). Der erste

Kausalzusammenhang wird nur ausnahmsweise unterbrochen, wenn eine völlig neue

Ursachenreihe begonnen wird, für die das erste schädigende Ereignis ohne jede praktische

Bedeutung war. Umstritten ist insbes. die sog. überholende Kausalität. Hiervon spricht

man, wenn der gleiche Schaden auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das aber

infolge des früheren Schadens nicht mehr zum Tragen kommt. (Beispiel: Haus A brennt; der

Eigentümer des Hauses C beschädigt das zwischen A und C stehende Haus B, um sein Haus C

zu retten. Ohne den Eingriff wäre das Haus B durch Funkenflug völlig zerstört worden.)

Die Rspr. (BGH NJW 1988, 3265) lehnt hier die Berücksichtigung einer nur hypothetischen

Schadensursache als solcher ab, berücksichtigt sie aber ggf. wertend bei der

Schadenszurechnung, insbes. eine vorhandene Schadensanlage: Werden z.B.

unberechtigterweise Früchte verkauft, die ohne diesen Verkauf bis zur

Verwertungsmöglichkeit durch den Berechtigten weitgehend verfault gewesen wären, so ist

infolge dieser Schadensanlage die Höhe des zu ersetzenden Schadens entsprechend

verringert. Entsprechend verkürzt sich der Rentenanspruch des unterhaltsberechtigten

Angehörigen eines Getöteten, der an Krebs litt, auf die mutmaßliche Dauer von dessen

Leben ohne die unerlaubte Handlung (§ 844 II BGB). b) Wenn auch jeder adäquat

verursachte, also auch der mittelbare Schaden bei Vorliegen eines Haftungsgrundes zu

ersetzen ist, so hat doch grundsätzlich der nur mittelbar Geschädigte (Beispiel:

Verletzung des Sängers, Einnahmeausfall des Theaters) keinen Ersatzanspruch, sofern dies

nicht ausdrücklich geregelt ist (z.B. teilweise im Recht der unerlaubten Handlungen). Ist

bei Interessenwahrnehmung für einen Dritten (insbes. bei mittelbarer Stellvertretung,

Kommission Versendungskauf, nicht aber bei der Produkthaftung) der Vertragspartner selbst

nicht geschädigt, wohl aber der Dritte, der nicht Vertragspartner ist, so läßt die

Rspr. kraft entsprechender ergänzender Auslegung des Vertrags zu, daß der

Vertragspartner (z.B. Kommissionär) den Schaden des Dritten (Kommittenten) im eigenen

Namen – i.d.R. auf Leistung an den Dritten – geltend macht; sog.

Schadensbegründung aus der Person eines Dritten oder Drittschadensliquidation.

Entsprechendes gilt für den Anspruch des verletzten Arbeitnehmers, der vom Arbeitgeber

das Gehalt trotz Krankheit fortbezahlt erhält und daher nicht geschädigt ist, gegen den

Schädiger. Der Dritte (Geschädigte) kann hier den Anspruch erst nach Abtretung im

eigenen Namen geltend machen (vgl. § 255 BGB). c) Wer Sch. begehrt, hat grundsätzlich

Haftungsgrund, Ursächlichkeit und ggf. Verschulden des Schädigers nach den allgemeinen

Regeln zu beweisen (Schadensbeweis; Beweislast). Eine Beweiserleichterung bietet jedoch

bei typischen Geschehensabläufen der sog. Beweis des ersten Anscheins (

prima-facie-Beweis; Anscheinsbeweis). Fährt jemand auf gerader Straße ohne ersichtlichen

Anlaß mit dem Auto gegen einen Baum, so spricht bis zur Darlegung eines möglichen

anderen Kausalzusammenhangs der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung durch

den Fahrer und für seine Fahrlässigkeit. Bei Dienst-, Werk-, Beherbergungs- und anderen

Verträgen nimmt die Rspr. darüber hinaus – wie bei der Unmöglichkeit der Leistung

– eine echte Umkehrung der Beweislast an; hier muß also der Schuldner (z.B.

Gastwirt) beweisen, daß ihn an dem in seinem Bereich entstandenen Schaden des Kunden kein

Verschulden trifft. Entsprechendes gilt nach der Rspr. im Rahmen der Produkthaftung sowie

weitgehend für die Haftung des Arztes aus dem Arztvertrag für schädigende Eingriffe

(Kunstfehler). Die Möglichkeit der Schadenspauschalierung durch Allgemeine

Geschäftsbedingungen ist eingeschränkt; der Nachweis der Gegenseite, ein Schaden sei

nicht oder nicht im Umfang der Pauschale entstanden, muß möglich sein (§ 11 Nr. 5

AGBG). Im Verfahren, insbes. in der Schätzung der Schadenshöhe, ist das Gericht

weitgehend von den sonstigen Beweisgrundsätzen freigestellt (§ 287 ZPO). a) Wer zum Sch.

verpflichtet ist, hat regelmäßig den früheren Zustand – in wirtschaftlich

gleichwertiger Weise – wiederherzustellen (Grundsatz der Naturalherstellung,

Naturalrestitution, § 249 S. 1 BGB). Sch. in Geld kann danach erst nach vorheriger

Fristsetzung verlangt werden (§ 250 BGB). In den wichtigsten Fällen, nämlich wenn Sch.

wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache zu leisten ist, kann

von vornherein Sch. in Geld beansprucht werden (§ 249 S. 2 BGB; der Geschädigte soll

selbst reparieren können). So sind z.B. nach einem verschuldeten Verkehrsunfall auch die

Miet("Leih")wagenkosten (abzüglich ca. 15% für ersparte eigene Aufwendungen)

in Geld zu ersetzen; i.e. Straßenverkehrshaftung. Entschädigung in Geld ist ferner zu

leisten, wenn die Naturalherstellung nicht möglich ist (z.B. bei Sch. wegen

Nichterfüllung, s.u.) oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügt (§ 251 I

BGB). Ist die Herstellung für den Ersatzpflichtigen nur mit unverhältnismäßigen

Aufwendungen möglich, so kann er den Gläubiger gleichfalls in Geld entschädigen (§ 251

II BGB, Ersetzungsbefugnis; Sondervorschrift für die Heilbehandlung von Tieren). Beim

Ersatz von "alt durch neu" im Rahmen der Naturalherstellung (bei Beschädigung

einer gebrauchten Sache) ist ein entsprechender (erheblicher) Mehrwert vom

Ersatzberechtigten in Geld auszugleichen. Neben dem technischen Minderwert – eine

beschädigte Sache ist z.B. leichter anfällig für eine neue Beschädigung – ist

auch der sog. merkantile Minderwert zu ersetzen, auch wenn die beschädigte Sache nicht

sofort weiter veräußert wird. Hierunter ist – insbes. bei einem unfallbeschädigten

Kraftfahrzeug – der infolge möglicher verdeckter Mängel und geringerer Sicherheit

gesunkene Verkaufswert zu verstehen. Der zu ersetzende Schaden umfaßt ferner i.d.R.

(nicht bei Vertrauensschaden, s.u.) den entgangenen Gewinn (lucrum cessans). Dieser Gewinn

kann konkret berechnet werden (s.u.); sonst gilt zur Beweiserleichterung als entgangen der

Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit

Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB). Wegen eines Schadens, der nicht

Vermögensschaden ist, kann Naturalherstellung – z.B. Zurücknahme einer Beleidigung

– immer, Entschädigung in Geld jedoch nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen

(Schmerzensgeld, Kranzgeld) verlangt werden (§ 253 BGB). Ein Liebhaberinteresse

(Affektionsinteresse), das wirtschaftlich nicht meßbar ist (z.B. die bes. Wertschätzung

einer an sich wertlosen Sache), ist daher regelmäßig in Geld nicht zu ersetzen. Dagegen

sieht die Rspr. den unfallbedingten Verlust der Möglichkeit, den eigenen Pkw. nutzen zu

können, bereits als ersatzfähigen Vermögensschaden an (für anderweitigen

Nutzungsentgang Schaden). Der Vermögensschaden ist dabei nicht rein rechnerisch

(Differenz) zu ermitteln; nach dem normativen Schadensbegriff (vgl. BGHZ 54, 45) sind z.B.

auch Maßnahmen der Schadensvorsorge (sog. Vorhaltekosten: z.B. anteilige Kosten eines von

einem Verkehrsbetrieb bereit gehaltenen Ersatzfahrzeugs) und Verdienstausfall trotz

Lohnfortzahlung zu ersetzen. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens wird durch

Mitverschulden des Geschädigten und Vorteilsausgleichung gemindert. b) Ist aus einem

Vertrag bei dessen Verletzung (Unmöglichkeit der Leistung, Schuldnerverzug, gegenseitiger

Vertrag) Sch. wegen Nichterfüllung zu leisten, so geht die Ersatzpflicht auf das volle

Erfüllungsinteresse (sog. positives Interesse); der Gläubiger ist im Wege des Sch. so zu

stellen, wie wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. In anderen Fällen –

z.B. bei einer Anfechtung von Willenserklärungen wegen Willensmängeln, bei Haftung aus

Verschulden bei Vertragsschluß u.a. – ist nur der sog. Vertrauensschaden (negatives

Interesse) zu ersetzen. Der Vertrauensschaden umfaßt alle Nachteile, die der Betreffende

durch sein Vertrauen auf den Bestand des Rechtsgeschäfts erlitten hat (z.B.

Transportkosten, Aufwendungen für Weiterverkauf, Vertragsstrafe), aber z.B. nicht einen

entgangenen Gewinn oder die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Sache. Bei einer

Haftung aus unerlaubter Handlung ist gleichfalls nur das negative Interesse zu ersetzen

(das schließt Ersatz für entgangenen Verdienst oder für ähnliche Schäden nicht aus).

Ist Sch. wegen Nichterfüllung aus einem gegenseitigen Vertrag zu leisten, so gilt

grundsätzlich – auch bei ungleichartigen Leistungen – die Differenztheorie.

Danach werden die gegenseitigen Ansprüche nach ihrem Wert verrechnet; der Gläubiger hat

lediglich einen einheitlichen Anspruch gegen den Schuldner in Höhe der ermittelten

Differenz. Der Gläubiger ist jedoch berechtigt, nach der Austauschtheorie seine eigene

Leistung dem Schuldner anzubieten und seinen Schaden in voller Höhe zu berechnen.

Entsprechendes gilt, wenn er seine Leistung bereits erbracht hat; hier kann er seine

eigene Leistung nur zurückverlangen, wenn er statt Sch. den Rücktritt wählt. Dem

Gläubiger steht es ferner frei, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnen

will: der Gläubiger kann entweder die konkreten Umstände vortragen, die seinen Schaden,

insbes. die Höhe des entgangenen Gewinns dartun (z.B. Vergleich zwischen dem

Vertragspreis und einer jetzt notwendig gewordenen Ersatzbeschaffung, sog. Deckungskauf;

entsprechend Deckungsverkauf, z.B. bei Verzug mit der Kaufpreiszahlung); er kann den

Schaden aber auch abstrakt (z.B. nach dem Marktpreis) berechnen.