Gebäudetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
 Über GBT
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Lexikon/Glossar     Suche :       0 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Reisevertrag
 
Wird nicht nur die Vermittlung einer einzelnen Leistung in Anspruch genommen (z.B.

Fahrkartenverkauf, Hotelreservierung), sondern wählt der Veranstalter (das Reisebüro ist

i.d.R. nur Vermittler, Handelsvertreter) von sich aus verschiedene Leistungen aus,

verbindet sie miteinander und bietet sie insgesamt zu einem einheitlichen Preis an (sog.

Pauschalreise), so gelten bei Abschluß eines solchen R. vom Werkvertrag abweichende

Sondervorschriften (§§ 651aff. BGB), die zugunsten des Reisenden zwingend sind (§ 651l

BGB). Der Veranstalter kann sich insbesondere gegenüber dem Anschein einer eigenen

vertraglichen (Gesamt-)Leistung nicht darauf berufen, nur Vermittler der einzelnen

Reiseleistungen zu sein; er kann dann nicht den Reisenden auf die jeweiligen

Leistungsträger verweisen (§ 651a II BGB). Eine nachträgliche Erhöhung des

Reisepreises ist nur (eingeschränkt) bei genauem Vorbehalt im R. möglich; bei Erhöhung

über 5% oder bei einer sonstigen erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung hat

der Reisende ein Rücktrittsrecht (§ 651a III, IV BGB). Einzelheiten über die

Informationen, die der Veranstalter dem Reisenden im Prospekt, vor Vertragsschluß, im

Vertrag und vor Beginn der Reise zu erteilen hat, enthält die VO vom 14. 11. 1994, BGBl.

I 3436). Bis zum Beginn der Reise kann der Reisende grdsätzl. verlangen, daß statt

seiner ein Dritter (ggfs. unter Ersatz hierdurch bedingter Mehrkosten) in den R. eintritt

(§ 651b BGB). Vor Reisebeginn kann der Reisende ferner jederzeit vom R. zurücktreten; er

hat dann eine angemessene Entschädigung (Reisepreis abzüglich – ggfs. auch

pauschalierter – ersparter Aufwendungen und des Ertrags einer anderweitigen

Verwendung der Reiseleistungen) zu zahlen (§ 651i BGB). Im Falle höherer Gewalt

(Verschulden) können beide Seiten den R. kündigen (§ 651j BGB). Der Reiseveranstalter

hat durch Abschluß einer Versicherung oder durch Bankbürgschaft sicherzustellen, daß im

Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses dem Reisenden der gezahlte Reisepreis

sowie notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden; ohne diesen Nachweis (

Sicherungsschein) darf der Veranstalter Vorauszahlungen weder fordern noch annehmen. Die

Vorschriften gelten nicht für Gelegenheitsveranstalter und Kurzreisen unter 150 DM

Reisepreis (§ 651k BGB). Ist die Leistung des Veranstalters mangelhaft (Gewährleistung),

so kann der Reisende zunächst den Veranstalter (bzw. örtliche Reiseleitung) um Abhilfe

ersuchen, nach ergebnisloser Fristsetzung hierzu auch die Mängel selbst beseitigen und

Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 651c BGB). Der Reisende kann

ferner für die Dauer des Mangels den Reisepreis im gleichen Verhältnis mindern (§ 651d

BGB). Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem

Reisenden sonst aus wichtigem Grund die Reise (oder deren Fortführung) nicht mehr

zuzumuten, so kann der Reisende – regelmäßig erst nach Fristsetzung zur Abhilfe

(ausgenommen bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) – den R. kündigen. Der

Veranstalter erhält hier nur eine Entschädigung für die ordnungsgemäß erbrachten

Teile der Reise, sofern sie für den Reisenden (noch) von Interesse sind; sonstige

erforderliche Maßnahmen (z.B. Rückbeförderung) obliegen dem Veranstalter auf dessen

Kosten (§ 651e BGB). Daneben kann, sofern der Veranstalter nicht mangelndes Verschulden

(für sich oder einen Erfüllungsgehilfen) beweist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung,

bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise auch eine angemessene

Entschädigung in Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangt werden (§ 651f

BGB). Sämtliche Gewährleistungsansprüche müssen vom Reisenden innerhalb eines Monats

(Ausschlußfrist) ab dem vertraglich vorgesehenen Endtermin der Reise gegenüber dem

Veranstalter geltend gemacht werden; 6 Monate nach diesem Endtermin tritt Verjährung ein

(§ 651g BGB). Der Veranstalter kann im R. (auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen)

seine Haftung für vertragliche Schadensersatzansprüche, die nicht auf Körperschäden

beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränken, soweit ihn selbst oder seinen

Erfüllungsgehilfen (z.B. örtlicher Reiseleiter) nur leichte Fahrlässigkeit trifft

(i.d.R. nicht z.B. bei mangelnder eigener Überprüfung eines eingeschalteten Hotels) oder

soweit der Veranstalter nur für Verschulden eines (selbständigen) Leistungsträgers

(z.B. Hotel) einzustehen hat (§ 651h BGB).