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Regelungsabrede
Die betriebliche Einigung kann neben einer Betriebsvereinbarung auch durch
Regelungsabrede herbeigeführt werden. Letztere ist eine formlose Absprache zwischen den
Betriebspartnern, hat jedoch keinen Eingang in das Betriebsverfassungsgesetz gefunden. Sie
wirkt sich für den einzelnen Arbeitnehmer erst dann aus, wenn sie mit
individualrechtlichen Mitteln in das Arbeitsverhältnis umgesetzt wird. Die
Regelungsabrede endet durch Kündigung, Befristung oder Erreichung des Zwecks. Sie
entfaltet im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung. Für die ordentliche
Kündigung einer Regelungsabrede ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.