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Rechtspfleger
ist ein Beamter des gehobenen Dienstes, der die im RechtspflegerG vom 5. 11. 1969 (BGBl.
I 2065 m. spät. Änd.) bezeichneten Aufgaben der Rechtspflege wahrnimmt, dabei
selbständig entscheidet und nur dem Gesetz unterworfen ist (§ 9 RPflG). Die Bezeichnung
R. betrifft nur die Funktion, welche die Beamten – Justiz(ober)inspektor,
Justiz(ober)amtmann – ausüben; sie sind häufig zugleich als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle tätig (§§ 24 II, 27 RPflG). Voraussetzungen für die Tätigkeit als R.
sind ein Vorbereitungsdienst von mindestens 3 Jahren (als R.anwärter), davon mindestens
18 Monate in einem fachwissenschaftlichen Lehrgang (Fachhochschule), und die bestandene
R.prüfung (§ 2 RPflG). Wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat, kann auf Antrag
auch zum R. bestellt werden. Der Aufgabenkreis des R.s umfaßt insbes. Vereins-,
Vormundschafts- Nachlaß- und Teilungssachen, Handels- und Grundbuchsachen, Mahnverfahren,
z.T. Unterhaltsfestsetzung und Familiensachen, ferner Zwangsvollstreckung,
Zwangsversteigerung und -verwaltung, Kostenfestsetzung, Konkurs- und Vergleichsverfahren,
Strafvollstreckung. Jedoch bleiben bestimmte Aufgaben dem Richter vorbehalten, je nachdem
ob sie dem R. voll oder mit Vorbehalt oder einzeln übertragen sind (§ 3 I Nrn. 1–4
RPflG). In allen Fällen hat der R. trotz bestehender Zuständigkeit eine einzelne Sache
dem Richter vorzulegen, wenn er von einer Stellungnahme des Richters abweichen will, wenn
ein enger Zusammenhang mit einer vom Richter behandelten Sache vorliegt, ausländisches
Recht anzuwenden ist oder wenn eine Sache besonders schwierig ist (§ 5 RPflG). Nimmt der
R. ein Geschäft vor, das ihm nach dem RPflG weder übertragen ist noch übertragen werden
kann, so ist das vorgenommene Geschäft unwirksam (§ 8 IV RPflG), während ein vom
Richter innerhalb der Zuständigkeit des R. getroffene Entscheidung voll wirksam ist (§ 7
I RPflG). Für Ausschließung und Ablehnung gelten die auf Richter anwendbaren
Vorschriften (§ 15 RPflG). Entscheidungen des R. werden mit der Erinnerung angefochten.
Sie ist befristet wie eine sofortige Beschwerde, wenn gegen die Entscheidung, hätte sie
der Richter erlassen, dieses Rechtsmittel vorgesehen ist (§ 11 I RPflG). Eine Abhilfe ist
nur bei unbefristeter Erinnerung möglich (anders bei der Kostenfestsetzung). Über die
Erinnerung entscheidet der Richter, wenn er ihr stattgibt oder wenn die Entscheidung, von
ihm erlassen, unanfechtbar wäre; andernfalls legt er sie dem Rechtsmittelgericht vor, das
diese sog. Durchgriffserinnerung als Beschwerde zu behandeln hat (§ 11 II RPflG). Über
die Aufgaben hinaus, die dem R. zur selbständigen Erledigung übertragen sind, kann ihm
auch eine – insbes. vorbereitende – Hilfstätigkeit für den Richter, z.B.
Anfertigung von Entwürfen, übertragen werden (§ 25 RPflG).