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Rechtsgeschäft
 
Unter R. ist der juristische Tatbestand zu verstehen, der aus einer oder mehreren

Willenserklärungen (WE) und sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen besteht, die

erforderlich sind, um den mit der WE bezweckten Erfolg herbeizuführen. Von der bloßen

Rechtshandlung unterscheidet sich das R. deshalb durch die Zweckbedingtheit. Das R. ist

aber auch nicht mit der WE gleichzusetzen. Die WE ist der wesentlichste, aber nur selten

alleinige Teil eines R. (z.B. ist die Kündigung oder die Testamentserrichtung sowohl WE

als auch R.). I.d.R. kommen zum R. weitere WEen, insbes. bei einem Vertrag, und sonstige

Umstände hinzu, z.B. Einhaltung der Form, Zustimmung Dritter, besonders des gesetzlichen

Vertreters bei mangelnder Geschäftsfähigkeit, behördliche Genehmigung usw. Das R. ist

also gegenüber der WE der umfassendere Begriff; das R. zeitigt auch Folgen, die vom

Willen der Beteiligten nicht unmittelbar umfaßt sind, sondern sich aus dem Gesetz ergeben

(z.B. die Haftung für Leistungsstörungen oder Sachmängel beim Kauf; Gewährleistung).

Die R. lassen sich wie folgt aufteilen: a) einseitige und mehrseitige R. Bei den

einseitigen R. ist zwischen einseitigen empfangsbedürftigen R. (WE, z.B. Kündigung) und

streng einseitigen (z.B. Auslobung, Testamentserrichtung) zu unterscheiden. Das wichtigste

mehrseitige R. ist der Vertrag. Daneben ist vor allem der Gesamtakt zu erwähnen, in dem

– z.B. bei der Gründung eines Vereins – mehrere WEen nicht gegenseitig

abgegeben werden, sondern auf dasselbe Ziel ausgerichtet sind (bei der späteren

Willensbildung, bei der regelmäßig eine Mehrheitsentscheidung genügt, Beschluß

genannt). b) R. unter Lebenden und von Todes wegen (Verfügung von Todes wegen, Schenkung

von Todes wegen). c) R. mit vermögensrechtlichem (Kauf, Miete) und mit

personenrechtlichem Inhalt (Eheschließung). d) Schuldrechtliche, sachenrechtliche,

familienrechtliche, erbrechtliche R. (Schuldrecht usw.). e) Entgeltliche und

unentgeltliche R.; zur Abgrenzung Schenkung. f) Zuwendungen, durch die das Vermögen eines

anderen – unabhängig von der Frage der Entgeltlichkeit – bereichert wird (z.B.

Eigentumsübertragung, Schuldübernahme) u. sonstige R. Die Zuwendungen sind die

wichtigste Form der abstrakten R. (s.u.). g) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte:

Durch R. kann die Verpflichtung zu einer Leistung (jedes Tun oder Unterlassen,

Schuldverhältnis) übernommen werden; eine unmittelbare Rechtsänderung tritt hierdurch

nicht ein (s. z.B. Kauf). Hiervon zu trennen ist die Verfügung, durch die – oftmals

in Erfüllung eines Verpflichtungsgeschäfts – die Rechtsänderung herbeigeführt

wird (z.B. Eigentumsübertragung). Verfügungsgeschäfte kommen vor allem im Sachenrecht

vor, aber auch im Schuldrecht (z.B. Abtretung, Erlaßvertrag). Besteht für das

Verfügungsgeschäft keine Verpflichtung, so ist regelmäßig ein Anspruch aus

ungerechtfertigter Bereicherung die Folge. S. auch Gestaltungsrecht, Verfügung eines

Nichtberechtigten.h) Abstrakte und kausale R.: Grundsätzlich liegt jedem R. ein

Rechtsgrund (causa), nicht nur ein – regelmäßig unbeachtlicher (Anfechtung von

Willenserklärungen) – wirtschaftlicher Beweggrund (Motiv) zugrunde. Wegen des im

Sachenrecht herrschenden Abstraktionsprinzips sind jedoch dingliche Rechtsgeschäfte,

insbes. Eigentumsübertragung, Belastungen dinglicher Rechte durch Pfandrechte, Hypotheken

usw., Verfügungen, Gestaltungsrechtsgeschäfte sowie Zuwendungen aller Art abstrakt

ausgestaltet, d.h. vom Rechtsgrund losgelöst und in ihrer Wirkung nicht vom rechtlichen

Fortbestand des Kausalgeschäfts abhängig. So kann z.B. die Bestellung einer Hypothek die

Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung oder eine Gefälligkeit gegenüber einem

Freund zum Anlaß haben. Fehlt der Rechtsgrund für das abstrakte Geschäft oder fällt er

nachträglich weg, so bleibt dieses infolge der Loslösung vom Kausalgeschäft

grundsätzlich wirksam; es besteht allerdings i.d.R. ein Anspruch aus ungerechtfertigter

Bereicherung. Abstrakte R. sind im Interesse der Klarheit und Sicherheit des

Rechtsverkehrs neben den genannten dinglichen R. auch z.B. das Schuldanerkenntnis, die

Abtretung, der Erlaßvertrag, das Indossament auf einem Wechsel usw. i)

Vollrechtsübertragungen und fiduziarische ( Treuhand-) R. Bei den fiduziarischen R. wird

zwar dem Erwerber nach außen gleichfalls die volle Rechtsstellung eines Berechtigten

eingeräumt; dieser ist aber kraft Verpflichtung im Innenverhältnis nur zu bestimmten

Verfügungen berechtigt, so daß er sich bei einem Verstoß hiergegen (wirksame

Verfügung, § 137 BGB) schadensersatzpflichtig macht. Bei den fiduziarischen R. ist die

uneigennützige (Verwaltungs-)Treuhand und die eigennützige (Sicherungs-)Treuhand,

insbes. Sicherungsübereignung, zu unterscheiden; s.i.e. dort. k) Sicherungsgeschäfte,

die dem Berechtigten keine Befriedigung, sondern nur eine Sicherstellung – meist für

die Schuld eines anderen – verschaffen, z.B. Bürgschaft (Personalsicherheit) oder

Bestellung einer Hypothek (Realsicherheit). Ein R. kann mit Fehlern behaftet sein, die den

Eintritt des beabsichtigten rechtlichen Erfolgs ganz oder teilweise, dauernd oder

vorübergehend unmöglich machen. Je nach der Schwere des Mangels unterscheidet man

folgende Stufen der Unwirksamkeit eines R.: a) völlige Nichtigkeit (z.B. bei

Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden, Gesetzes- oder Sittenverstoß, Scheingeschäft,

Formverstoß u.a.); über Teilnichtigkeit und Umdeutung Nichtigkeit. b) Vernichtbarkeit

(z.B. einer Ehe, Ehenichtigkeit). c) Anfechtbarkeit eines zunächst gültigen R. wegen

Irrtums oder arglistiger Täuschung. d) schwebende Unwirksamkeit mit der Möglichkeit der

Heilung durch Zustimmung des Berechtigten (z.B. bei Vertragsabschluß durch einen

beschränkt Geschäftsfähigen oder einen vollmachtlosen Vertreter). e) relative

Unwirksamkeit gegenüber bestimmten Personen (z.B. bei Verstoß gegen ein

Veräußerungsverbot).