Gebäudetechnik
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Realteilung
 
Eine Personengesellschaft kann auch in der Weise aufgelöst werden, daß die

Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens aufgrund eines Auflösungsbeschlusses den

einzelnen Mitunternehmern entsprechend ihren jeweiligen Anteilen zugewiesen werden. Das

Vermögen der Gesellschaft geht dann in das Vermögen der einzelnen Gesellschafter über.

Diese Aufteilung gemeinschaftlichen Betriebsvermögens zur Erfüllung des

Auseinandersetzungsanspruchs der Mitunternehmer wird in der Praxis als Real- oder

Naturalteilung bezeichnet.