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Realisationsprinzip
Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung gem. § 252 HGB, der besagt, wann und in
welcher Höhe Ausgaben und Einnahmen im Jahresabschluß als Aufwand und Ertrag realisiert,
d. h. ergebniswirksam zu verrechnen, sind. Als Realisationszeitpunkt bei Lieferungen und
Leistungen gilt der Zeitpunkt, zu dem sie erbracht wurden. Dies ist im allgemeinen der
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die selbsterstellten oder
erworbenen Unternehmenserzeugnisse zu den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten zu
bewerten. Erst im Zeitpunkt der Lieferung und Leistung tritt eine Erfolgsrealisation ein.
Bei langfristiger Fertigung (z. B. beim Bau von Satelliten, Schiffen, Häusern etc.)
führt eine Erfolgsrealisation erst zum Zeitpunkt der Lieferung und Leistung des gesamten
Auftrags zu einer nicht periodengerechten Darstellung der Ertragslage in der GuV, da in
der Periode der Lieferung und Leistung ein Ertrag ausgewiesen wird, der
betriebswirtschaftlich betrachtet über mehrere Jahre hinweg erwirtschaftet wurde. Dennoch
ist – entsprechend dem Vorsichtsprinzip – nach h. M. im deutschem Recht bei
langfristiger Fertigung eine anteilige Erfolgsrealisation in den einzelnen
Fertigungsperioden nicht zulässig, es sei denn, es erfolgen Teilabrechnungen, die mit
einem Gefahrenübergang verbunden sind. Nach IAS und US-GAAP dagegen ist unter bestimmten
Voraussetzungen bei langfristiger Fertigung eine Teilgewinnrealisierung vorgeschrieben,
unabhängig davon, ob effektiv Teilabrechnungen erfolgen. Diese Methode wird als
Percentage of Completion-(PoC-)Method bezeichnet.