Gebäudetechnik
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Rabatt
 
ist ein Nachlaß auf den allgemein verlangten Verkaufspreis oder Werklohn; er wird in

Form eines prozentualen Abzugs oder eines Sonderpreises für bestimmte Personengruppen

oder Warenmengen gewährt. Die Gewährung von R. ist duch das RabattG vom 25. 11. 1933

(RGBl. I S. 1011) für den Einzelverkauf von Waren und bei Leistungen des täglichen

Bedarfs für den Endverbraucher eingeschränkt (§ 1). Erlaubt sind: Barzahlungsnachlaß

bis zu 3% (Skonto), wenn die Gegenleistung unverzüglich nach der Lieferung oder Leistung,

bar oder durch Scheck, Überweisung oder dgl. entrichtet wird (auch durch Gutscheine; sog.

Rabattmarken). Vereinigungen rabattgewährender Gewerbetreibender können als Verein oder

Genossenschaft gegründet werden und unterliegen den Vorschriften der DVO zum RabattG vom

21. 2. 1934 (RGBl. I 120). Mengenrabatt durch Zugabe zusätzlicher Stücke der verkauften

Menge oder anderer Waren (Warenrabatt) oder Preisnachlaß (Preisrabatt); nur zulässig,

wenn handelsüblich. Sondernachlässe als Preis- oder Warenrabatt für Angehörige

bestimmter Personengruppen; an Letztverbraucher nur an Gewerbetreibende, sofern orts- oder

handelsüblich, an Großverbraucher und Betriebsangehörige für deren Eigenbedarf, ferner

an Behörden (§ 9 RabattG, § 12DVO). Treuerabatt (Treuevergütung) bei Markenwaren,

indem Gutscheine beigepackt und in bestimmter Anzahl (Sammelgutschein) gegen einen

Barbetrag eingelöst werden (§ 11 DVO). Kommen mehrere Arten von R. in Frage, dürfen nur

2 Arten gewährt werden (§ 10 RabattG). Verstöße gegen das RabattG lösen

Unterlassungsansprüche aus (§ 12), stellen unlauteren Wettbewerb dar (§ 1 UWG) und sind

Ordnungswidrigkeiten (§ 11 RabattG). Eine geplante Aufhebung (Einschränkung) des

R.verbots fand 1994 keine parlamentarische Mehrheit.