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Quittung
ist ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Gläubigers, die Leistung des Schuldners
als Erfüllung erhalten zu haben. Auf die Qu. hat der Schuldner einen Rechtsanspruch (§
368 BGB); er hat regelmäßig die Kosten der Q. zu tragen (§ 369 BGB). Hat der Schuldner
ein rechtliches Interesse daran, daß die Q. in anderer Form erbracht wird, so kann er die
Erteilung in dieser Form verlangen (löschungsfähige Q. ). Die Q. ist ein Beweismittel
für die Annahmeerklärung des Gläubigers. Der Überbringer einer Q. gilt gegenüber dem
Schuldner als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die äußeren, dem
Schuldner bekannten Umstände entgegenstehen (§ 370 BGB). Die Leistung an den
Überbringer einer echten Q. befreit daher regelmäßig den Schuldner, auch wenn der
Überbringer nicht einziehungsberechtigt ist; die Gefahr der Leistung auf eine gefälschte
Q. trifft allerdings nach wie vor den Schuldner.