Gebäudetechnik
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Produkthaftung
 
(Produzentenhaftung). Zwischen dem Hersteller einer Ware und dem Endabnehmer bestehen

i.d.R. keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen (auch nicht durch Beigabe einer

Gebrauchsanweisung o.ä.). Demzufolge scheiden für Schäden, die diesem infolge

Fehlerhaftigkeit (insbes. Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und

Produktbeobachtungsfehler) durch mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen

(z.B. Tiere verenden aufgrund des verwendeten Futtermittels; zunächst unbekannt

gebliebene schädliche Eigenschaften treten nach Inverkehrbringen auf), insoweit

Ansprüche aus Gewährleistung oder aus positiver Vertragsverletzung aus (auch nicht

aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter).Eine Haftung für infolge eines fehlerhaften

(auch Teil-)Produkts hervorgerufene Körper-, Gesundheits- und Sachschäden regelt in

erster Linie das P.-Ges. vom 15. 12. 1989 (BGBl. I 2198), und zwar in der Form einer

verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Danach haftet der Hersteller (auch der

Importeur in den Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; ersatzweise der

Lieferant; § 4), wenn durch derartige Fehler eines Produkts (= bewegliche Sache, auch

wenn eingebaut; § 2), das nicht die berechtigterweise zu erwartende Sicherheit bietet (§

3), der Körper oder die Gesundheit beschädigt wird; im Falle der Sachbeschädigung gilt

dies nur gegenüber dem privaten Verbraucher und, soweit eine andere Sache als das

fehlerhafte Produkt beschädigt wird (§ 1 I). Der Hersteller trägt auch die Kosten einer

vorsorglichen Rückrufaktion wegen möglicher Produktfehler. Für den Fehler, den Schaden

und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die

Beweislast; Ausschlußtatbestände (z.B. erst späteres Entstehen oder Nichterkennbarkeit

des Fehlers) muß der Hersteller beweisen (§ 1 IV). Mehrere Ersatzpflichtige haften als

Gesamtschuldner; ein Mitverschulden des Geschädigten ist zu berücksichtigen (§§ 5, 6).

Der Schadensersatz wegen Personenschäden (Heilungskosten, Unterhalts- und Erwerbsausfall,

Berufsunfähigkeitsrente usw., § 7–9) ist auf maximal 160 Millionen DM begrenzt (§

10); im Falle der Sachbeschädigung trifft den Geschädigten eine Selbstbeteiligung bis zu

einer Höhe von 1125 DM (§ 111). Der Anspruch verjährt (Verjährung) in 3 Jahren ab

Kenntnis von Fehler, Schaden und Ersatzverpflichtetem (§ 12) und erlischt grundsätzlich

in 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht worden ist (§ 13).

Die P. nach diesem Gesetz ist zwingend (§ 14). Eine P. aufgrund anderer Vorschriften

bleibt hiervon unberührt (§ 5 II). Dies gilt insbes. für eine Haftung des Herstellers

aus unerlaubter Handlung, und zwar, soweit ein Schutzgesetz (z.B. das Ges. über

technische Arbeitsmittel, Lebensmittelgesetze) verletzt ist, aus § 823 II BGB, im

übrigen aus § 823 I BGB. Hierfür ist jedoch Verschulden Voraussetzung, wobei allerdings

nach der Rspr. (vgl. BGHZ 51, 91; 80, 186; 104, 323) der Hersteller beweisen muß, daß

ihn hinsichtlich des Fehlers kein Verschulden trifft (sog. Umkehrung der Beweislast). Nur

mit dieser Anspruchsgrundlage kann ein Schmerzensgeld verlangt werden. Für Schäden

aufgrund fehlerhafter Arzneimittel gelten die dortigen Vorschriften (§ 15 I).