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Produkthaftung
(Produzentenhaftung). Zwischen dem Hersteller einer Ware und dem Endabnehmer bestehen
i.d.R. keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen (auch nicht durch Beigabe einer
Gebrauchsanweisung o.ä.). Demzufolge scheiden für Schäden, die diesem infolge
Fehlerhaftigkeit (insbes. Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und
Produktbeobachtungsfehler) durch mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen
(z.B. Tiere verenden aufgrund des verwendeten Futtermittels; zunächst unbekannt
gebliebene schädliche Eigenschaften treten nach Inverkehrbringen auf), insoweit
Ansprüche aus Gewährleistung oder aus positiver Vertragsverletzung aus (auch nicht
aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter).Eine Haftung für infolge eines fehlerhaften
(auch Teil-)Produkts hervorgerufene Körper-, Gesundheits- und Sachschäden regelt in
erster Linie das P.-Ges. vom 15. 12. 1989 (BGBl. I 2198), und zwar in der Form einer
verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Danach haftet der Hersteller (auch der
Importeur in den Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; ersatzweise der
Lieferant; § 4), wenn durch derartige Fehler eines Produkts (= bewegliche Sache, auch
wenn eingebaut; § 2), das nicht die berechtigterweise zu erwartende Sicherheit bietet (§
3), der Körper oder die Gesundheit beschädigt wird; im Falle der Sachbeschädigung gilt
dies nur gegenüber dem privaten Verbraucher und, soweit eine andere Sache als das
fehlerhafte Produkt beschädigt wird (§ 1 I). Der Hersteller trägt auch die Kosten einer
vorsorglichen Rückrufaktion wegen möglicher Produktfehler. Für den Fehler, den Schaden
und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die
Beweislast; Ausschlußtatbestände (z.B. erst späteres Entstehen oder Nichterkennbarkeit
des Fehlers) muß der Hersteller beweisen (§ 1 IV). Mehrere Ersatzpflichtige haften als
Gesamtschuldner; ein Mitverschulden des Geschädigten ist zu berücksichtigen (§§ 5, 6).
Der Schadensersatz wegen Personenschäden (Heilungskosten, Unterhalts- und Erwerbsausfall,
Berufsunfähigkeitsrente usw., § 7–9) ist auf maximal 160 Millionen DM begrenzt (§
10); im Falle der Sachbeschädigung trifft den Geschädigten eine Selbstbeteiligung bis zu
einer Höhe von 1125 DM (§ 111). Der Anspruch verjährt (Verjährung) in 3 Jahren ab
Kenntnis von Fehler, Schaden und Ersatzverpflichtetem (§ 12) und erlischt grundsätzlich
in 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht worden ist (§ 13).
Die P. nach diesem Gesetz ist zwingend (§ 14). Eine P. aufgrund anderer Vorschriften
bleibt hiervon unberührt (§ 5 II). Dies gilt insbes. für eine Haftung des Herstellers
aus unerlaubter Handlung, und zwar, soweit ein Schutzgesetz (z.B. das Ges. über
technische Arbeitsmittel, Lebensmittelgesetze) verletzt ist, aus § 823 II BGB, im
übrigen aus § 823 I BGB. Hierfür ist jedoch Verschulden Voraussetzung, wobei allerdings
nach der Rspr. (vgl. BGHZ 51, 91; 80, 186; 104, 323) der Hersteller beweisen muß, daß
ihn hinsichtlich des Fehlers kein Verschulden trifft (sog. Umkehrung der Beweislast). Nur
mit dieser Anspruchsgrundlage kann ein Schmerzensgeld verlangt werden. Für Schäden
aufgrund fehlerhafter Arzneimittel gelten die dortigen Vorschriften (§ 15 I).