Gebäudetechnik
.
deutsch english francais italinao
 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
 Über GBT
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail
  Lexikon/Glossar     Suche :       0 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Preisrecht
 
ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die der Festsetzung oder Genehmigung von Preisen (=

Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art einschl. Mieten, Pachten, Gebühren, jedoch

mit Ausnahme der Löhne, § 2 I PreisG) sowie der Aufrechterhaltung des Preisstandes in

Form von Fest-, Höchst- oder Mindestpreisen, der Verpflichtung zu Preisangaben sowie der

Preisüberwachung dienen. Das P. soll vor allem den Preisauftrieb eindämmen.

Rechtsgrundlage des geltenden P. ist das Übergangsgesetz über Preisbildung und

Preisüberwachung (PreisG) vom 10. 4. 1948 (WiGBl. 27), verlängert durch Ges. vom 29. 3.

1951 (BGBl. I 223); es ermächtigt den BWirtschMin. sowie die obersten

Wirtschaftsbehörden der Länder zum Erlaß von Anordnungen (RechtsVOen), durch die Preise

festgestellt werden oder der Preisstand aufrechterhalten wird (zur Verfassungsmäßigkeit

s. BVerfGE 8, 274). Das PreisG ermächtigt nicht zu Festlegungen mit kulturpolitischen

Zielsetzungen (BVerfG BGBl. 1980 I 102 zur Preisfestlegung bei Schulbüchern). Mit der

Ausbreitung der Marktwirtschaft sind fast alle Preisvorschriften außer Kraft gesetzt

worden. Preisvorschriften bestehen gegenwärtig im wesentlichen noch auf dem Gebiet der

Energieversorgung, für öffentliche Aufträge (Baupreisrecht), für die Pflegesätze in

Krankenanstalten (Art. 74 Nr. 19a GG; Ges. zur wirtschaftlichen Sicherung der

Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 23. 12. 1985, BGBl. 1986 I

33 sowie VO vom 21. 8. 1985, BGBl. I 1666). Preisrechtlich geregelt sind die Preise für

Arzneimittel durch VO vom 14. 11. 1980 (BGBl. I 2147); zu den Preisen für öffentliche

oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Bauleistungen s. Baupreisrecht; s.a.

Mietpreisbindung, Preisangaben. Nicht eigentlich preisrechtlichen Gehalt, aber ähnliche

Wirkung haben die Gebührenordnungen für freie Berufe, so für Architekten und

Ingenieure, Ärzte, Rechtsanwälte, Tierärzte und Zahnärzte. Verstöße gegen

Preisvorschriften werden nach Maßgabe der §§ 3–6 WiStG, u.U. auch als

Preistreiberei geahndet. S. ferner Ges. über die Preisstatistik vom 9. 8. 1958 (BGBl. I

605). Das im EinigV aufrechterhaltene Preisrecht der ehem. DDR (vgl. Anl. II Kap. V

Sachgeb. A Abschn. III) ist weitgehend ausgelaufen; bis 31. 12. 1991 gelten u.a. noch die

Vorschriften für Energieversorgung, für Verkehr – außer Reichsbahn – und für

Mieten und Pachten, die sich auf Wohnraum beziehen (a.a.O. Nr. 1. a).