Gebäudetechnik
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Preisnachlass
 
Minderung eines Verkaufspreises in Form eines Bonus, Skontos oder Rabattes. Im Zweifel

gilt das Rabattgesetz vom 25.11.1933 in der letzten Fassung vom 25.7.1986, wonach

Preisnachlässe gem. § 1 RabattG nur nach Maßgabe der in § 2–10 RabattG genannten

Fällen angekündigt und gewährt werden dürfen. Hierzu zählen Barzahlungsnachlässe

gemäß § 2–5 (Skonto), Mengennachlässe gemäß § 77und8(Rabatt) und

Sondernachlässe gemäß § 9 (Boni). In § 10 des Rabattgesetzes wird bestimmt, daß bei

Zusammentreffen mehrerer Arten von Preisnachlässen nur zwei Arten gewährt werden

dürfen. Bei Zuwiderhandlungen werden im zweiten Abschnitt des Gesetzes Geldbußen bei

Ordnungswidrigkeit und Unterlassungsansprüche und Schadensersatzmöglichkeiten geregelt.

Eine umfangreiche Durchführungsverordnung vom 21.5.1976 konkretisiert das Rabattgesetz.