Gebäudetechnik
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Positive Vertragsverletzung
 
(Forderungsverletzung, Schlechterfüllung). Unter p.V.V. werden alle schuldhaften

Leistungsstörungen verstanden, die weder in einer Unmöglichkeit noch in einer

Leistungsverzögerung (Schuldnerverzug) ihre Ursache haben. Als p.V.V. kommen Handlungen

(Verletzungen von Nebenpflichten, vertragswidriges Verhalten), aber auch Unterlassungen

(z.B. mangelhafte Unterrichtung oder Aufbewahrung, Verletzung von Obliegenheiten) in

Betracht. Auch die schuldhafte Erbringung einer mangelhaften Leistung ist eine p.V.V.

(Gewährleistung). Die Verletzung von Teilpflichten, die auf den Gesamtvertrag einwirkt

– insbes. die Schlecht- oder Nichterfüllung der Ratenzahlungspflicht im Rahmen eines

Sukzessivlieferungsvertrags – , ist ebenso eine p.V.V. wie die ernstliche und

endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners (Vertragsaufsage); der Gegner braucht

hier, solange er selbst vertragstreu ist, nicht bis zum Eintritt der Fälligkeit und des

Verzugs zu warten. In allen Fällen ist Voraussetzung, daß die p.V.V. nicht unerheblich

ist, sondern den Vertragszweck derart gefährdet, daß dem anderen Teil das Festhalten an

dem Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. In diesem Fall gelten

für die Folgen einer p.V.V. die Vorschriften über Schuldnerverzug und Unmöglichkeit der

Leistung entsprechend (Analogie), wobei für gegenseitige Verträge auch hier

Sonderbestimmungen gelten. Die Beweislast für das Vorliegen einer p.V.V. obliegt –

wie bei der Unmöglichkeit – entsprechend § 282 BGB dem Schuldner; der Schuldner,

aus dessen Rechtskreis die p.V.V. regelmäßig herrührt, hat also zu beweisen, daß ihn

hieran kein Verschulden trifft (h.M.).