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Pharmaberater,
die hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufsuchen, um diese über Arzneimittel zu
informieren, müssen die in § 75 AMG (Arzneimittel) näher beschriebene Sachkenntnis
besitzen. Sie haben Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen und
Gegenanzeigen oder sonstige Risiken schriftlich aufzuzeichnen und ihrem Auftraggeber
schriftlich mitzuteilen. Sind sie mit der Abgabe von Mustern von Fertigarzneimitteln
beauftragt, haben sie über die Empfänger sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der
Abgabe Nachweise zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 76
a.a.O.).