.
Suche
Startseite
Organisation
Know How
Online Forum
Links
Anmeldung
Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
Über GBT
FAQ & Hilfe Tool
Ziele
Bedingungen
eMail
Lexikon/Glossar Suche :
0
Einträge
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Patentverletzung
Gegen rechtswidrige Verletzungen ist das Patent durch Strafvorschriften (§§ 142f.
PatG) sowie zivilrechtlich durch Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung
(Unterlassungsanspruch), Schadensersatz sowie auf Vernichtung der das Patent
beeinträchtigenden Produkte und Vorrichtungen (§§ 139ff. PatG) geschützt. Eine
rechtswidrige P. liegt immer dann vor, wenn jemand gewerbsmäßig den Gegenstand der
Erfindung herstellt, in Verkehr bringt, anbietet oder gebraucht (vgl. §§ 9–11
PatG), ohne durch Vorbenutzung (§ 12 PatG), staatliche Anordnung (§ 13 PatG) oder durch
eine Rechtshandlung des Patentinhabers (insbes. durch Lizenzvertrag) hierzu befugt zu
sein. Der Anspruch aus P. verjährt in 3 Jahren ab Kenntniserlangung (§ 141 PatG). Klagen
aus P. gehören zu den Patentstreitsachen.