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Patentstreitsachen
sind Zivilprozesse, die auf Ansprüchen aus den im PatG geregelten Rechtsverhältnissen
beruhen (z.B. aus Patentverletzung, Erfinderrecht, Lizenzvertrag, Vorbenutzungsrecht).
Für P. sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich
zuständig (§ 143 I PatG). P. aus dem Bezirk mehrerer Landgerichte können einem von
ihnen durch RechtsVO der LdReg. zugewiesen werden (§ 143 II PatG). Die dann hierfür
zuständige Zivilkammer wird Patentstreitkammer genannt. Gegen denselben Beklagten können
weitere P. wegen derselben oder mehrerer gleichartiger Handlungen (Patentverletzungen)
grundsätzlich nicht anhängig gemacht werden (§ 145 PatG).