Gebäudetechnik
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Patentinhaber
 
ist derjenige, dem das Patent zusteht; das ist oft nicht der Erfinder, obwohl er

originär das Recht auf das Patent (Erfinderrecht) erwirbt. Der Erfinder kann dieses Recht

aber auf andere Personen übertragen; bei einer Diensterfindung (Arbeitnehmererfindung)

muß er es unter bestimmten Voraussetzungen. Der P. erwirbt zunächst das Patent, indem es

ihm im Patentanmeldungsverfahren vom Patentamt erteilt wird. Dann kann das Patent auf

andere Personen übertragen (s. Lizenzvertrag) oder vererbt werden (§ 15 PatG); diese

werden dadurch P.