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Patentfähigkeit
ist bei einer Erfindung Voraussetzung für Erteilung eines Patents. Die P. besteht
darin, daß die Erfindung z.Zt. der Patentanmeldung neu ist, auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht und gewerblich verwertbar sein muß (§ 1 PatG). Eine Erfindung gilt als
neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik – das sind alle Kenntnisse im Zeitpunkt der
Patentanmeldung durch Beschreibung, Vorbenutzung o.ä. – gehört (§ 3 PatG).