Gebäudetechnik
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Patentfähigkeit
 
ist bei einer Erfindung Voraussetzung für Erteilung eines Patents. Die P. besteht

darin, daß die Erfindung z.Zt. der Patentanmeldung neu ist, auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht und gewerblich verwertbar sein muß (§ 1 PatG). Eine Erfindung gilt als

neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik – das sind alle Kenntnisse im Zeitpunkt der

Patentanmeldung durch Beschreibung, Vorbenutzung o.ä. – gehört (§ 3 PatG).