Gebäudetechnik
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Patentanwalt
 
ist der berufsmäßige Berater und Vertreter in Angelegenheiten des Patent-,

Gebrauchsmuster- und Markenwesens. Außer zur Rechtsberatung ist er zur Vertretung vor dem

Patentamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof (als Rechtsmittelgericht

über dem Bundespatentgericht) befugt. Rechtsstellung und Standesrecht sind in der

P.ordnung (PAO) vom 7. 9. 1966 (BGBl. I 557) m. spät. Änd. geregelt. Voraussetzung der

Zulassung ist ein technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium mit

Abschlußprüfung, 1jährige technische Praxis und 3jährige Vorbereitungszeit (auf dem

Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes), ferner eine juristische Prüfung vor einer

Kommission, bestehend aus Mitgliedern des Patentamts und des Bundespatentgerichts

(Ausbildungs- u. PrüfungsO i.d.F. vom 8. 12. 1977, BGBl. I 2491 m. Änd.) oder für

Staatsangehörige der EU das Bestehen der Eignungsprüfung nach dem Ges. vom 6. 7. 1990

(BGBl. I 1349). Der P. wird in eine beim Patentamt geführte Liste eingetragen. Seine

standesrechtl. Stellung entspricht weitgehend der eines Rechtsanwalts; vgl. §§ 39ff. PAO

sowie über die Patentanwaltskammer und die Berufsgerichtsbarkeit §§ 53ff., 98ff. PAO.

Eine einheitliche Gebührenordnung ist bisher nicht erlassen worden.