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Passivierung, steuerliche
Ansatz und Bewertung der Wirtschaftsgüter auf der Passivseite der Steuerbilanz.
Besonderheiten gegenüber der handelsrechtlichen Passivierung sind zu beachten. Die
steuerlichen Passivierungsansätze und -bewertungen sind in der Regel strenger als die
nach Handelsrecht. So besteht ein Ansatzverbot für Aufwandsrückstellungen und für
Pensionsrückstellungen gelten die in § 6a EStG festgelegten Kriterien, wann und soweit
eine entsprechende Rückstellung gebildet werden kann. Während beim Eigenkapital der
Nominalwert bei der Bewertung auf der Passivseite anzusetzen ist, muß bei den
Rückstellungen, insbesondere den Pensionsrückstellungen, die Bewertung mit dem Teilwert
erfolgen.