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Passive Veredlung
Die passive Veredelung (Art.4Nr.16gZK in Verbindung mit Art.748ZK-DVO) ist das
Gegenstück zur aktiven Veredelung und bietet den Unternehmen in der EG die Möglichkeit,
aus Kosten- und Produktionsgründen bestimmte Arbeiten in Drittländern ausführen zu
lassen. Nach Art.145ZK können Gemeinschaftswaren zur Durchführung von
Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und
nach passiver Veredelung im Ausland unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von
Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr der EG überführt werden.