Gebäudetechnik
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Pacht
 
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter gegen Zahlung des

Pachtzinses den Gebrauch des gepachteten Gegenstandes und darüber hinaus – sonst nur

Miete – den Genuß der bei ordnungsmäßiger Wirtschaft anfallenden Früchte während

der P.zeit zu gewähren (§ 581 BGB). Gegenstand der P. können (anders als bei der Miete)

nicht nur Sachen, sondern auch Rechte sein, z.B. Nutzung von Urheber- und Patentrechten,

Lizenzvertrag u. dgl. Auf die P. finden, soweit nichts anderes gesagt ist, die

Vorschriften über die Miete entsprechende Anwendung (§ 581 II BGB), insbes. auch über

das Pfandrecht des Vermieters (Verpächters); zum Eigentumserwerb an den Früchten

Fruchterwerb. Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die

Erhaltung der einzelnen Inventarstücke (§ 582 BGB); für seine Forderungen steht auch

ihm (neben dem Pfandrecht des Verpächters) ein Pfandrecht hieran zu (§ 583 BGB). Ist bei

der P. eines Grundstücks, von Räumen oder eines Rechts eine Pachtzeit nicht bestimmt, so

ist die Kündigung nur zum Schluß eines P.jahrs (mit halbjähriger Frist) zulässig (§

584 BGB).Besonderheiten gelten für die P. eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit

oder ohne die seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Landpacht,

§§ 585ff. BGB). Ein Landpachtvertrag, der für mehr als 2 Jahre geschlossen wird, bedarf

der Schriftform (Form, § 585a BGB; sonst auf unbestimmte Zeit geschlossen). Der

Verpächter hat die P.sache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und zu

erhalten; die gewöhnlichen Ausbesserungskosten trägt jedoch der Pächter (§ 586 BGB).

Der Pächter darf ohne Erlaubnis des Verpächters die P.sache nicht einem Dritten

überlassen (Unterp.) oder deren landwirtschaftliche Bestimmung ändern (§§ 589, 590

BGB). Bei nachhaltiger Änderung der maßgebenden Verhältnisse kann jede Seite eine

Vertragsanpassung verlangen (§ 593 BGB). Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes

Landpachtverhältnis kann – außer jederzeit aus wichtigem Grund – mit

zweijähriger Kündigungsfrist für den Schluß des nächsten Pachtjahres schriftlich

gekündigt werden (§ 594a BGB). Der Pächter kann unter bestimmten Voraussetzungen

(insbes. wenn die Betriebsp. die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet) die Fortsetzung

des P.verhältnisses verlangen (§ 595 BGB). Landpachtverträge bedürfen der Anzeige und

können von der zuständigen (Landwirtschafts-)Behörde beanstandet werden

(LandpachtverkehrsG vom 8. 11. 1985, BGBl. I 2075). Für eine gerichtliche Überprüfung

gilt das Ges. über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Nach dem

PachtkreditG vom 5. 8. 1951 (BGBl. I 494) m. spät. Änd. kann der Pächter eines

landwirtschaftlichen Grundstückes zur Sicherung für ein gewährtes Darlehen ein

Pfandrecht am Inventar ohne Besitzübertragung an die Bank bestellen.