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Obliegenheit
In einem Schuldverhältnis kann neben der Schuld der einen oder beider Seiten
(gegenseitiger Vertrag) auch eine Pflicht des Gläubigers zur Mitwirkung bei der
Erfüllung des Schuldverhältnisses bestehen (z.B. die Pflicht bei Bestellung eines
Porträts, dem Maler Modell zu stehen). Diese Mitwirkungspflicht ohne eigentlichen
Schuldcharakter wird O. genannt. Ebenso besteht für einen Geschädigten (Schadensersatz)
die O., den Schaden so gering wie möglich zu halten. Bei Verletzung einer O. gelten die
Grundsätze über das Mitverschulden. O. (des Versicherungsnehmers) gibt es bes. häufig
im Versicherungsrecht; bei deren Nichterfüllung, z.B. von Anzeigepflichten, drohen
Rechtsnachteile (Versicherungsvertrag).