Gebäudetechnik
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Obliegenheit
 
In einem Schuldverhältnis kann neben der Schuld der einen oder beider Seiten

(gegenseitiger Vertrag) auch eine Pflicht des Gläubigers zur Mitwirkung bei der

Erfüllung des Schuldverhältnisses bestehen (z.B. die Pflicht bei Bestellung eines

Porträts, dem Maler Modell zu stehen). Diese Mitwirkungspflicht ohne eigentlichen

Schuldcharakter wird O. genannt. Ebenso besteht für einen Geschädigten (Schadensersatz)

die O., den Schaden so gering wie möglich zu halten. Bei Verletzung einer O. gelten die

Grundsätze über das Mitverschulden. O. (des Versicherungsnehmers) gibt es bes. häufig

im Versicherungsrecht; bei deren Nichterfüllung, z.B. von Anzeigepflichten, drohen

Rechtsnachteile (Versicherungsvertrag).