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Nutzungsrecht
(Lizenz) ist das vom Urheber eingeräumte Recht, das Werk auf einzelne oder alle
Nutzungsarten zu nutzen. Davon macht der Urheber Gebrauch, wenn er nicht willens oder in
der Lage ist, seine Verwertungsrechte selbst zu nutzen (z.B. durch Verbreitung,
Ausstellung, Aufführung). N. können auf zwei Wegen eingeräumt werden: 1. zur
Wahrnehmung, d.h. wenn der Erwerber (z.B. ein Bühnenvertrieb, die GEMA) das Werk nicht
selbst verwertet, sondern mit Zustimmung des Urhebers auf andere weiterüberträgt (sog.
Wahrnehmungsvertrag, § 34 UrhG), 2. zur unmittelbaren Nutzung durch den Erwerber (z.B.
räumt der Autor dem Verleger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ein); hierbei
unterscheidet man das einfache N. (einfache Lizenz), wenn der Erwerber das Werk auf die
bestimmte ihm erlaubte Art neben dem Urheber oder anderen Nutzungsberechtigten nutzen darf
(§ 31 II UrhG), und das ausschließliche N. (ausschließliche Lizenz), wenn der Erwerber
das Werk unter Ausschluß von anderen Personen – auch des Urhebers – auf die ihm
erlaubte Art nutzen und selbst einfache N. einräumen darf (§ 31 III UrhG). Die
Einräumung eines N. kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden (§ 32
UrhG). Die Weiterübertragung des N. bedarf der Zustimmung des Urhebers, die
grundsätzlich zu erteilen ist. Erweist sich, daß die vom Erwerber des N. dem Urheber
gewährte Gegenleistung zu den Erträgnissen in grobem Mißverhältnis steht, so kann der
Urheber eine angemessene Beteiligung verlangen (§ 36 UrhG). Ein Rückrufrecht steht dem
Urheber zu, wenn der ausschließlich Nutzungsberechtigte das Recht nicht oder unzureichend
nutzt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, ferner wenn das
Werk (z.B. die in einem Schriftwerk vertretenen Anschauungen) nicht mehr der Überzeugung
des Urhebers entspricht und ihm deshalb die Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann
(näher §§ 41, 42 UrhG).