Gebäudetechnik
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Notar
 
Als Rechtspflegeorgan ist der N. unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Seine

Aufgaben liegen (im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit) auf dem Gebiet der

vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 der Bundesnotarordnung – BNotO – vom 24. 2.

1961, BGBl. I 98 m. Änd.). Er ist vor allem zuständig für Beurkundungen

(Formerfordernisse). Die N. werden von der Landesjustizverwaltung bestellt, und zwar nur

so viele, wie es eine geordnete Rechtspflege erfordert (§§ 4, 12 BNotO). Die Befähigung

zum Richteramt (§ 5 DRiG) ist Voraussetzung (§ 5 BNotO). Zum hauptberuflichen Notar auf

Lebenszeit soll nur bestellt werden, wer eine dreijährige Anwärterzeit als Notarassessor

abgeleistet hat (§ 7 BNotO). Nebenberuflich kann das Notaramt nur unter bestimmten

Voraussetzungen in den Gerichtsbezirken ausgeübt werden, in denen das Anwaltsnotariat

besteht (§§ 3 II, 6 II BNotO, vorwiegend in den ehemals preußischen Gebieten).

Ausnahmen bestehen für die Bezirksnotare in Baden-Württemberg. Amtsbereich, innerhalb

dessen der N. nur tätig werden soll, ist regelmäßig der Bezirk des zuständigen

Amtsgerichts (§ 10a BNotO). In der Amtsausübung ist der N. unparteiischer Betreuer der

Beteiligten (§ 14 BNotO). Bei den Rechtsgeschäften, die er beurkundet, hat der N.

Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber den Beteiligten hins. der Rechtslage usw.

(§§ 17–21 BeurkG). Den N. trifft die Pflicht zu Verschwiegenheit (§ 18 BNotO) und

zu achtungswürdigem Verhalten (§ 14 II BNotO). Der N. hat sich der Amtstätigkeit zu

enthalten, wenn bestimmte Fälle der Interessenkollision vorliegen (§ 3 BeurkG, § 16 I

BNotO), ferner bei Unvereinbarkeit mit seinen Amtspflichten (§ 4 BeurkG). Bei

schuldhafter Amtspflichtverletzung haftet der N. auf Schadensersatz (ähnlich der

Staatshaftung); er ist verpflichtet, hierwegen eine Berufshaftpflichtversicherung

abzuschließen (§§ 19, 19a BNotO). Der N. unterliegt der Dienstaufsicht des

Landgerichtspräsidenten, Oberlandesgerichtspräsidenten und der Landesjustizverwaltung

(§ 92 BNotO). Zum Disziplinarverfahren vgl. §§ 95ff. BNotO; als Disziplinargerichte

bestehen beim OLG und beim BGH ein Notarsenat, dem neben Berufsrichtern auch N.

angehören. Für seine Tätigkeit erhält er Gebühren und Auslagen nach §§ 140ff. der

Kostenordnung i.d.F. vom 26. 7. 1957 (BGBl. I 960) m. spät. Änd. (Gerichtskosten).

Ähnlich wie bei den Rechtsanwälten sind in den OLG-Bezirken Notarkammern gebildet,

außerdem die Bundesnotarkammer. Im Gebiet ehem. DDR gilt die VO über die Tätigkeit von

N. in eigener Praxis vom 20. 6. 1990 (GBl. DDR I 475) m. Änd. (insbes. durch den

Einigungsvertrag) fort.