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Niederstwertprinzip
Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung, der sich aus dem Imparitätsprinzip bzw. dem
vorgelagerten Vorsichtsprinzip ableitet und in § 253 HGB kodifiziert ist. Danach sind
Vermögensgegenstände, für die mehrere Wertansätze in Frage kommen, grundsätzlich mit
dem niedrigsten Wert zu bilanzieren, um eine verlustfreie Bewertung zu gewährleisten. Der
Gesetzgeber unterscheidet in: Strenges Niederstwertprinzip gem. § 253 III HGB für
Vermögensgegenstände, die im Umlaufvermögen ausgewiesen werden. Für diese besteht
Abwertungspflicht auf den niedrigeren Wert. Gemildertes Niederstwertprinzip gem. § 253 II
für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die eine Abwertungspflicht auf den
niedrigeren Wert nur bei einer dauerhaften Wertminderung besteht, während bei einer
vorübergehenden Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht gilt. Für Kapitalgesellschaften
ist dieses gemilderte Niederstwertprinzip nicht für das ganze Anlagevermögen, sondern
gem. § 279 I HGB nur für das Finanzanlagevermögen anzuwenden. Als erweitertes
Niederstwertprinzip wird die Vorschrift in § 253 III 3 HGB bezeichnet, wonach im
Umlaufvermögen zusätzlich Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen erfolgen
können.