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Niederlassungsfreiheit - Europäisches Gemeinschaftsrecht
1
Das Grundrecht der Freizügigkeit enthält auch das Recht, sich an jedem Ort innerhalb
des Bundesgebietes niederzulassen, Grundeigentum zu erwerben und Gewerbe aller Art zu betreiben. Die N. besteht aber auch für nichtgewerbliche Berufe, da eine Bedürfnisprüfung grundsätzlich unzulässig ist (Berufsfreiheit).
2
Die Freiheit der Niederlassung, d.h. der freien beruflichen (nicht nur der gewerblichen Betätigung als Selbständiger) in allen Gliedstaaten der E. G. gehört neben der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu den Grundfreiheiten des Marktbürgers nach europäischem Gemeinschaftsrecht. Anders als nach völkerrechtlichen Vereinbarungen, wie dem europäischen Niederlassungsabkommen, hat nach Gemeinschaftsrecht jeder Marktbürger ein eigenes subjektives und vor den Gerichten erzwingbares Recht auf Niederlassung zur beruflichen Tätigkeit. Berechtigt sind auch juristische Personen mit Sitz in der Gemeinschaft. Im Vollzug der N. erläßt die Kommission u.a. Richtlinien über Prüfungsanerkennungen, so z.B. für Ärzte und Zahnärzte (s. Ges. vom 25. 2. 1983, BGBl. I 187; vor allem Anl. zu Art. 2), Rechtsanwälte (vom 22. 3. 1977, ABlEG L 78/1; dazu Ges. vom 16. 8. 1980, BGBl. I 1453) und Steuerberater (Ges. zur Änd. des Steuerberatungsgesetzes vom 13. 12. 1990, BGBl. I 2756).