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Niederlassung
Jeder Kaufmann muß für sein Handelsgewerbe eine N. haben, an der ihn Mitteilungen
erreichen können. Als N. gelten die Geschäftsräume des Kaufmanns, sonst seine Wohnung.
Betreibt ein Kaufmann mehrere selbständige Handelsgewerbe, so muß er für jedes eine N.
haben; die mehreren N. können sich aber in den gleichen Geschäftsräumen befinden. Doch
können auch für das einzelne Handelsgewerbe mehrere N. bestehen; dann ist die N., von
der aus das gesamte Unternehmen geleitet wird, die Haupt-N., die übrigen sind Zweig-N.
Der N. (Haupt-N.) entspricht bei einer Handelsgesellschaft deren Sitz. Der Ort der N. ist
maßgebend für die Eintragung im Handelsregister (§ 29 HGB). Als gewerbliche N.
bezeichnet man den zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger
Wiederkehr für den Betrieb eines Gewerbes genutzten Raum (vgl. § 42 II GewO). Eine N.
ist für die Ausübung eines stehenden Gewerbes nicht erforderlich.