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Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
 
Ein Rechtsgeschäft (R.) ist nichtig, wenn es so schwere Mängel aufweist, daß das

Gesetz ihm keinerlei Rechtswirkung zubilligt. Die wichtigsten Fälle sind mangelnde

Geschäftsfähigkeit des Erklärenden, mangelnde Form des R., Schein- und Scherzgeschäft

sowie Verstöße gegen gesetzliche Verbote (Gesetzwidrigkeit; insbes. i.d.R. dann, wenn

das Gesetz erklärt, eine Rechtsfolge "kann nicht" eintreten) oder gegen das

Verbot der Sittenwidrigkeit. Das nichtige R. ist von Anfang an unwirksam (anders

Anfechtung von Willenserklärungen) und erzeugt niemandem gegenüber Rechtswirkungen

(anders relative Unwirksamkeit); u.U. verstößt jedoch die Berufung auf die N. eines R.

gegen Treu und Glauben (Form). Die N. wirkt grundsätzlich dauernd; eine Heilung ist nur

in besonderen Ausnahmefällen vorgesehen (Form, Grundstückskaufvertrag, Kreditvertrag).

Eine "Bestätigung" des nichtigen R. als solche ist nicht möglich; in dieser

liegt ein erneuter Abschluß (Neuvornahme), bei der alle Erfordernisse des betreffenden R.

in sachlicher und formeller Hinsicht, insbes. Form, Geschäftsfähigkeit usw., gegeben

sein müssen (§ 141 I BGB). Demnach wirkt das "bestätigte" nichtige R. erst

vom Zeitpunkt des erneuten Abschlusses an; bei einem Vertrag sind die Parteien

untereinander jedoch im Zweifel verpflichtet, einander so zu stellen, als wenn der Vertrag

von Anfang an gültig gewesen wäre (§ 141 II BGB). Von Anfang an nichtig ist

schließlich auch ein erfolgreich angefochtenes (§ 142 I BGB) sowie ein zunächst

schwebend unwirksames R., bei dem das fehlende Erfordernis endgültig nicht mehr

beigebracht werden kann. Die N. eines R. schließt dessen gleichzeitige Anfechtung nicht

aus (s. dort). Von der N. ist die Vernichtbarkeit zu unterscheiden. Hier – z.B. bei

der "nichtigen" Ehe – ist das R. zunächst trotz eines Nichtigkeitsgrundes

wirksam, kann aber von den Beteiligten oder einem Dritten (z.B. Staatsanwalt) auf Antrag

(meist Klage) für nichtig erklärt werden. Teilnichtigkeit: Ist nur ein Teil eines R.

(oder eines von mehreren untrennbar verbundenen R.) nichtig, so ist das ganze R. nichtig,

wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre

(§ 139 BGB). Die Teiln. kann sich z.B. auf einzelne Klauseln eines Vertrags beziehen,

ebenso auf den Wegfall eines Beteiligten (z.B. einer der beiden Käufer ist

geschäftsunfähig). Voraussetzung ist ein einheitlicher, aber teilbarer wirtschaftlicher

Geschäftsvorgang, der gedanklich die Aufrechterhaltung des nicht der N. unterliegenden

Restes denkbar sein läßt. Der Grundsatz des § 139 BGB, wonach Teiln. im Zweifel zur

vollen N. führt, ist im Erbrecht umgekehrt (Auslegung von Verfügungen von Todes wegen,

§ 2085 BGB); auch bei Verträgen hat die Rspr. oftmals als mutmaßlichen Willen der

Beteiligten angenommen, bei Nichtigkeit nur einer Klausel im Vertrag den Restvertrag mit

den wesentlichen Bestimmungen ohne die mißbilligte Klausel fortgelten zu lassen (z.B.

Miet- oder Mäklervertrag, bei dem einzelne Klauseln wegen Ausnutzung der Machtstellung

des Vermieters bzw. Mäklers sittenwidrig sind; ebenso § 6 I AGBG, Allgemeine

Geschäftsbedingungen). Das dingliche Erfüllungsgeschäft (z.B. die Übereignung) ist

gegenüber dem ihm zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kauf) rechtlich

selbständig (abstrakt, Sachenrecht, Rechtsgeschäft), so daß bei N. des

Verpflichtungs(Kausal)geschäfts mangels Einheitlichkeit des Gesamtvorgangs grundsätzlich

das Erfüllungsgeschäft unberührt bleibt, es sei denn, der N.grund ergreift auch das

Vollzugsgeschäft (z.B.: es ist gerade auch die Übereignung verboten). Auch ist die

Wirksamkeit des Kausalgeschäfts regelmäßig nicht Bedingung für das

Erfüllungsgeschäft (bei der Auflassung ohnehin gesetzlich ausgeschlossen). Es ist aber

durchaus möglich, daß die Beteiligten Kausal- und Erfüllungsgeschäft als einheitliches

Ganzes behandelt wissen wollen (nach h.M. nur ausnahmsweise anzunehmen; a.A. die sog.

Geschäftseinheitstheorie), so daß die Regeln über die Teiln. Anwendung finden können.

Umdeutung (Konversion): Entspricht ein nichtiges R. den Erfordernissen eines anderen

– meist weniger weit reichenden – R., so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist,

daß dessen Geltung bei Kenntnis der N. gewollt wäre (§ 140 BGB). So kann z.B. bei

entsprechendem vermuteten Willen der Beteiligten ein formunwirksamer Erbvertrag in ein

privatschriftliches Testament, eine unwirksame fristlose Kündigung in eine ordentliche,

eine nichtige Pfandrechtsbestellung in ein Zurückbehaltungsrecht, eine unwirksame offene

Handelsgesellschaft in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die unwirksame

Sicherungsübereignung einer fremden (unter Eigentumsvorbehalt gelieferten) Sache in die

Übertragung des Anwartschaftsrechts und ein formwidriger Wechsel in ein Schuldversprechen

umgedeutet werden. Ist das R. nur schwebend unwirksam oder anfechtbar, so kommt eine

Umdeutung erst in Betracht, wenn das R., z.B. infolge Anfechtung, endgültig nichtig

geworden ist.