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Nachschußpflicht
Gemäß § 707 BGB grundsätzlich ausgeschlossene nachträgliche Erhöhung einer
vereinbarten Einlage in eine Gesellschaft. Der Grundsatz kann durch Vertrag oder durch
Spezialgesetze, wie z. B. bei der Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, aufgehoben sein. So sieht § 26 GmbHG explizit eine Nachschußpflicht vor,
verlangt allerdings deren Regelung im Gesellschaftsvertrag. Analoges ist im
Genossenschaftsgesetz geregelt, d. h. gemäß Status ist eine Nachschußpflicht, die
mindestens die Höhe des jeweiligen Geschäftsanteiles auszumachen hat vereinbar. Im
Zusammenhang mit der Nachschußpflicht ist die Kaduzierung zu beachten. Auch als
Negoziierungskredit bezeichnete kurzfristige Kreditform, bei der eine Bank einem
Zahlungsbegünstigten (meist Exporteur) im Rahmen einer Ermächtigung zur Ziehung eines
Wechsels auf sie (Drawing Authorization) im Rahmen eines Dokumentenakkreditivs einräumt.
Der Exporteur kann sich so durch die Diskontierung der auf die der Wechselziehung
zustimmenden Bank vorliegenden Tratten vorfinanzieren. Die Ermächtigung, auf sich Wechsel
zu ziehen, kann von der Bank widerrufen werden, was bei dem im angelsächsischen Raum
üblichen Commercial Letter of Credit als unwiderrufliche Ermächtigung an den Exporteur
nicht möglich ist.