Gebäudetechnik
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Nachschußpflicht
 
Gemäß § 707 BGB grundsätzlich ausgeschlossene nachträgliche Erhöhung einer

vereinbarten Einlage in eine Gesellschaft. Der Grundsatz kann durch Vertrag oder durch

Spezialgesetze, wie z. B. bei der Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, aufgehoben sein. So sieht § 26 GmbHG explizit eine Nachschußpflicht vor,

verlangt allerdings deren Regelung im Gesellschaftsvertrag. Analoges ist im

Genossenschaftsgesetz geregelt, d. h. gemäß Status ist eine Nachschußpflicht, die

mindestens die Höhe des jeweiligen Geschäftsanteiles auszumachen hat vereinbar. Im

Zusammenhang mit der Nachschußpflicht ist die Kaduzierung zu beachten. Auch als

Negoziierungskredit bezeichnete kurzfristige Kreditform, bei der eine Bank einem

Zahlungsbegünstigten (meist Exporteur) im Rahmen einer Ermächtigung zur Ziehung eines

Wechsels auf sie (Drawing Authorization) im Rahmen eines Dokumentenakkreditivs einräumt.

Der Exporteur kann sich so durch die Diskontierung der auf die der Wechselziehung

zustimmenden Bank vorliegenden Tratten vorfinanzieren. Die Ermächtigung, auf sich Wechsel

zu ziehen, kann von der Bank widerrufen werden, was bei dem im angelsächsischen Raum

üblichen Commercial Letter of Credit als unwiderrufliche Ermächtigung an den Exporteur

nicht möglich ist.