Gebäudetechnik
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Nachschau
 
ist ein Mittel der Steueraufsicht. Amtsträger der Finanzbehörde sind berechtigt,

Grundstücke und Räume sowie Schiffe und Fahrzeuge von Personen, denen ein der

Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und

Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen,

die für die Besteuerung erheblich sein können (§ 210 I AO). Bei der Verdachtsnachschau

(§ 210 II AO) unterliegen alle Grundstücke und Räume sowie Schiffe und andere Fahrzeuge

ohne zeitliche Einschränkung der N., wenn z.B. Verdacht besteht, daß sich in ihnen

Schmuggelwaren oder unversteuerte Waren befinden. Bei Gefahr im Verzug ist eine

Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig.

Ein Übergang von der N. zu einer Außenprüfung ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196

AO) ist möglich (§ 210 IV AO).