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  Lexikon/Glossar Gebäudetechnik     Suche :       3807 Einträge
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Minderung
 
Aufgrund eines Mangels kann beim Kauf- oder Werkvertrag der geschuldete Kaufpreis bzw.

Werklohn herabgesetzt werden; dies wird als Minderung bezeichnet. Für das Kaufrecht ist

folgendes zu beachten: Zumeist ist es bei Vorliegen eines Mangels möglich, wahlweise

Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufs)

gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen (Sachmängelhaftung). Wurde der Kaufpreis

bereits vollständig bezahlt, so erwirbt der Käufer mit Vollzug der Minderung einen

einseitigen Rückzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten Kaufsumme

und dem geminderten Kaufpreis. Hat der Käufer noch nicht gezahlt, dann hat er gegen den

Kaufpreisanspruch des Verkäufers die Einrede des teilweisen Erlöschens der Forderung.